Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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der Vertretung). Es macht deshalb Sinn, ihre Hilfe im Gesetz zu erwähnen, zumal wenn sie vom Bund finanziell unterstützt werden (vgl. Art. 39 des vorliegenden Entwurfs).
Art. 35 Datenbearbeitung35
5. Abschnitt: Rückerstattung
Art. 36 Rückerstattungspflicht
Dieser Artikel entspricht Artikel 19 BSDA, der materiell unverändert übernommen werden soll. Jährlich werden insgesamt Rückzahlungen in der Höhe von etwa 10%- 15% der Bruttoauslagen geleistet. Die vom Bund erbrachten Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich zurückzuerstatten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Ausbildungsauslagen nach Absatz 2, die nach Erreichen der Volljährigkeit einer Person im Rahmen der Sozialhilfe gedeckt werden, betreffen Ausbildungen, welche deren Chance einer selbständigen Bestreitung des Lebensunterhalts erhöhen.
Rückerstattungspflichtig ist die Sozialhilfebezügerin oder der Sozialhilfebezüger. Verstirbt diese Person und hinterlässt sie einen Nachlass (z. B. eine Liegenschaft), sind nach Absatz 4 ihre Erben im Umfang dieses Nachlasses zur Rückerstattung verpflichtet. Diese Konstellation ergibt sich indessen relativ selten.
2006 2008 20102012
Gesamtbetrag rückbezahlte Sozialhilfe 462'180 663'755 347'649 443'510 des Bundes: rückerstattete Leistungen
an Bezügerinnen und Bezüger im
Ausland, Rückvergütung an Kantone
für Hilfeleistung an Rückgekehrte
(erste 3 Monate)
Erläuterungen
Angaben in Schweizerfranken. Es ist nur der Gesamtbetrag erfasst, d.h. die Rückzahlung durch Bezügerinnen und Bezüger im Ausland direkt an den Bund und die Rückvergütung des Aufwands der Kantone für ihre Leistungen an Rückgekehrte in den ersten drei Monaten sind in der Statistik nicht gesondert ausgewiesen.
35 Nur wenn die zuständige Amtsstelle in einem anderen Departement als dem EDA angesiedelt ist. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, SR 235.2.