Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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stimmfähigen und in das Stimmregister einer Stimmgemeinde eingetragenen Auslandschweizerinnen und -schweizer in den Kantonen, welche die elektronische Stimmabgabe ermöglichen. Die elektronische Stimmabgabe wird heute in einer versuchsweisen und nicht verallgemeinerten Weise gewährt. Der Bund fördert im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemeinden die Durchführung von Versuchen mit der elektronischen Stimmabgabe (vgl. Erläuterungen zu Artikel 22). Auf jeden Fall besteht heute noch kein Anspruch darauf, die Stimme elektronisch abgeben zu können.
Art. 19 und 20 Eintrag und Löschung im Stimmregister
Die Artikel 19 und 20, welche Artikel 5a und 5b BPRAS aufnehmen, legen die Grundsätze der Ausübung der politischen Rechte sowie der administrativen Vorkehrungen der Stimmregisterführung dar. Die Regelungen präzisieren die Rechtsansprüche und stellen die effiziente Stimmregisterführung sicher.
In Artikel 19 sind die Eintragung in das und die Löschung im Stimmregister festgelegt. Die Stimmgemeinde nach Absatz 1, der Artikel 5 des BPRA übernimmt, ist die Schweizer Gemeinde, in der die stimmberechtigte Auslandschweizerin bzw. der stimmberechtigte Auslandschweizer ihre bzw. seine politischen Rechte ausübt. Mit dem Begriff ist die Stimmgemeinde oder die nach kantonalem Recht für die Stimmregisterführung zuständige Stelle bezeichnet.
Der Wille der Auslandschweizerin bzw. des Auslandschweizers, ihre bzw. seine politischen Rechte auszuüben, steht zum Zeitpunkt der Meldung an die Stimmgemeinde über die zuständige Vertretung fest.
Eine Löschung der Eintragung im Stimmregister erfolgt zum einen auf Antrag der eingetragenen Person. Zum anderen erfolgt die Löschung von Amtes wegen, wenn einer der im Artikel angeführten Gründe gegeben ist. Zu diesen Gründen gehört die Nachrichtenlosigkeit, die für die Stimmregisterführung eine gewisse praktische Bedeutung hat. Die dreimalige Rücksendung in Folge von Stimmunterlagen an die von der Auslandschweizerin bzw. vom Auslandschweizer angegebene Adresse als unzustellbar ist ein ausreichender Löschungsgrund (dabei sind bezüglich Rücksendungen Urnengänge auf Kantons- bzw. Gemeindeebene und auf eidgenössischer Ebene gleichgestellt). Auch wenn die Stimmgemeinde von der zuständigen Vertretung über die Löschung des Eintrags einer Person im Auslandschweizerregister (gemäss Art. 12) informiert wird, ist sie zur Löschung im Stimmregister verpflichtet.
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Die eidgenössischen Räte haben mit dem Beschluss vom 17. Juni 2011 den Willen zum Ausdruck gebracht, die Beteiligung der Auslandschweizerinnen und -schweizer am politischen Leben der Schweiz zu fördern, indem die Verfahren zur Erneuerung der Wiederanmeldung ausgebaut und dadurch für die Auslandschweizerin bzw. den Auslandschweizer vereinfacht werden. Die damals beschlossene Regelung, wonach mit jeder erfolgten Teilnahme an einem Urnengang die Meldung erneuert ist, bedeutet für die Kantone und Gemeinden einen massiven administrativen Mehraufwand. Im Rahmen des ASG wird deshalb eine Vereinfachung im Interesse der Auslandschweizerinnen und -schweizer wie auch der Kantone oder Gemeinden als den stimmregisterführenden Behörden vorgeschlagen. Im Rahmen einer Neukonzeption des Stimmregisterwesens wird vorgeschlagen, auf die vierjährliche Wiederanmel-
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