Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

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Artikel 11 Absatz 2 ASG sieht vor, dass der Bundesrat bei Bedürftigkeit bzw. bei Notfällen Ausnahmen von der Anmeldung und vom Eintrag ins ASR vorsehen kann. Bisher waren etwa 40% der gesuchstellenden Personen nicht immatrikulierte Bürgerinnen und Bürger. In dringlichen Fällen muss auch weiterhin gewährleistet sein, dass diese Personen trotz fehlender Anmeldung Unterstützung erhalten.

Art. 23 Vorbeugende Massnahmen

Dieser Artikel entspricht Artikel 4 Absatz 1 BSDA. Die Zuständigkeit des Bundes ist begrenzt, was in der Präzisierung „in besonderen Fällen“ zum Ausdruck kommt. Der Bund kann in besonderen Fällen Massnahmen treffen oder unterstützen, um Auslandschweizerinnen und -schweizer vor drohender Bedürftigkeit zu schützen. In Ergänzung zu Artikel 22, der die Zuständigkeit regelt, wenn die Person schon bedürftig geworden ist, bietet Art. 23 die gesetzliche Grundlage für Massnahmen vorbeugender Natur an. Die entsprechende Bestimmung der Verordnung zur BSDA (VSDA) wird in der Praxis selten angewendet.34 Nach Art. 23 kann der Bund bspw. über gesundheitliche u. a. Gefahren aufklären, Massnahmen des Familien- und Kinderschutzes ergreifen und Hilfe bei der Stellensuche und für Behinderte leisten.

Der Begriff "drohende Not" wurde durch "drohende Bedürftigkeit" ersetzt. Mit diesem neuen Begriff soll verdeutlicht werden, dass es hier nicht um eine kurzfristige, akute Notlage geht (diese ist durch Artikel 63 abgedeckt), sondern darum, jemanden in grundsätzlich wirtschaftlich prekären Verhältnissen mittel- und längerfristig vor Bedürftigkeit zu bewahren.

2. Abschnitt: Voraussetzungen der Sozialhilfe

Art. 24 Subsidiarität

In der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland findet – analog der Sozialhilfe in der Schweiz – der Grundsatz der Subsidiarität Anwendung. Gemäss diesem Grundsatz erfolgt die Hilfe nur, wenn die gesuchstellende Person ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann und von Dritter Seite (Versicherungen, Verwandte, Aufenthaltsstaat) keine Unterstützung erhältlich ist. So wird beispielsweise unter Bezugnahme auf Artikel 328 ZGB regelmässig geprüft, ob nicht Verwandte in auf- oder absteigender Linie über die nötigen finanziellen Mittel zur Unterstützung ihres Verwandten verfügen. Die regelmässige, von den Vertretungen vorgenommene Überprüfung bezüglich der Situation der Empfängerinnen und Empfänger und der Leistungen verfolgt den Zweck, die Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes sicherzustellen.

Art. 25 Mehrfache Staatsangehörigkeit

Dieser Artikel übernimmt Artikel 6 BSDA, wobei der Begriff „Doppelbürger“ durch „mehrfache Staatsangehörigkeit“ ersetzt wird, weil es auch Personen mit einer drei- oder vierfachen Staatsangehörigkeit gibt. Bei der Beurteilung, welches Bürgerrecht vorherrscht, wird gemäss bisheriger Praxis eine Gesamtwürdigung vorgenommen.

34 VSDA Art. 3, SR 852.11