Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

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Beachtung finden insbesondere folgende Kriterien: Hat sich die Person aktiv um den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts bemüht? In welchem Staat und in welchem familiären Umfeld hat die Person die stark prägende Kindheits- und Jugendzeit verbracht? Wo lebt ihre Familie? Wie lange lebt die Person bereits im Aufenthaltsstaat? Hat sich die Person im ASR registrieren lassen? Die wichtigsten Kriterien sind in Artikel 2 der Verordnung VSDA ausdrücklich erwähnt. Die bewährte Praxis in der Frage der mehrfachen Staatsangehörigkeit soll fortgesetzt werden.

Art. 26 Ausschlussgründe

Es gelten die gleichen Ausschlussgründe wie nach Art. 7 BSDA. Der Bund kann einer gesuchstellenden Person Sozialhilfe verweigern oder entziehen, wenn sie öffentliche Interessen der Schweiz schwer geschädigt hat, wenn sie versucht hat, Leistungen durch wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben zu erlangen, wenn sie Auskunft verweigert oder ihre Einholung erschwert hat, wenn sie Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt hat, zumutbare Bemühungen zur Verbesserung ihrer Lage unterlassen und bezogene Leistungen missbräuchlich verwendet hat.

3. Abschnitt: Sozialhilfeleistungen

Art. 27 Art und Umfang

Art. 8 BSDA wird redaktionell überarbeitet und gestrafft übernommen.

Art. 28 Bedingungen und Auflagen

Art. 9 BSDA wird unverändert übernommen.

Art. 29 Abtretung und Verpfändung

Mit dieser Bestimmung, die den Inhalt von Artikel 10 BSDA redaktionell angepasst übernimmt, soll die Zweckentfremdung der Sozialhilfe vermieden werden. Im Widerhandlungsfall ist der Bund befugt, weitere Leistungen zu verweigern (vgl. Art. 26 ASG) und die Rückzahlung bereits ausgezahlter Beträge zu verlangen. In der Praxis sind keine Fälle verbotener Abtretung oder Verpfändung bekannt.

Art. 30 Rückkehr in die Schweiz

Dieser Artikel entspricht inhaltlich ganz Artikel 11 BSDA und wurde nur redaktionell überarbeitet. Mit Rückkehr in die Schweiz wird nach diesem Artikel die Einwanderung bezeichnet. Die Bestimmung findet auf Auslandschweizerinnen und -schweizer der zweiten und folgenden Generationen Anwendung, das heisst auch auf Personen, die nicht persönlich aus der Schweiz ausgewandert sind.

Art. 31 Bestattungskosten

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 12 BSDA; es werden redaktionelle Anpassungen vorgeschlagen.