Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Anzahl Dossiers und geschätzte Anzahl Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger

2006 2008 20102012

Angeführte Zahlen: Fälle (Dossiers) /

geschätze Personenzahl30

Unterstützung im Ausland (vgl. oben: 583/875 437/656 331/497 307/461 entspricht Leistungen an Schweizer

Staatsangehörige)

Unterstützung Inland Rückkehrende 544/816 457/686 562/843 504/756 (vgl. oben: entspricht Rückvergütung

an Kantone für die ersten 3 Monate)

Liegt eine kurzfristige Notlage vor, in die eine vermögende oder bedürftige Person geraten ist, wird nicht Sozialhilfe geleistet, sondern im Rahmen des konsularischen Schutzes ein Notdarlehen gewährt (Art. 63). Diese Notdarlehen sind innert 60 Tagen zurückzuzahlen.31

Die Integration des BSDA in das ASG erfolgt über weite Teile ohne materielle Änderungen. In einigen wenigen Punkten scheint indessen eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten und Bedürfnisse angezeigt. Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen gegenüber dem BSDA betreffen folgende Punkte:

- Schweizerische Staatsangehörige, die in der Schweiz Wohnsitz haben, sich aber länger als drei Monate im Ausland aufhalten, erhalten künftig keine Sozialhilfe mehr, sondern höchstens ein Notdarlehen.

- Die von den Kantonen in den ersten drei Monaten nach der Rückkehr einer Auslandschweizerin oder eines Auslandschweizers in die Schweiz geleistete Sozialhilfe wird nicht mehr vom Bund rückvergütet. Damit wird das Wohnsitzprinzip gemäss Artikel 115 BV konsequent angewendet.32

- Sozialhilfe erhalten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nur noch, wenn sie im ASR eingetragen sind. Der Bundesrat kann jedoch Ausnahmen vorsehen, um Härtefälle zu vermeiden.

- Notdarlehen können ausdrücklich begrenzt oder verweigert werden, wenn sich die betroffene Person fahrlässig verhalten (indem sie beispielsweise Empfehlungen des Bundes missachtet) oder frühere Hilfeleistungen missbraucht hat (Art. 59 Abs. 2 Bst. c und d).

- Während eine Sozialhilfeleistung an eine Person mit mehrfachem Bürgerrecht nur bei vorherrschendem Schweizer Bürgerrecht erfolgt, nimmt der

30 Gestützt auf Erfahrungswerte wird die geschätzte Personenzahl durch Multiplizierung der Anzahl Fälle (Dossiers) mit dem Faktor 1,5 erreicht.

31 Art. 32 Abs. 2 VSDA, SR 851.11

32 Dem gleichen Ziel verpflichtet ist die von der Bundesversammlung in Frühjahr 2013 verabschiedete Revision des Zuständigkeitsgesetzes, mit der die Entgeltungspflicht der Heimatkantone an die Wohn- und Aufenthaltskantone abgeschafft wurde (BBl 2012 VII 9645-9647).