Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

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dung beim Stimmregister als Rechtspflicht zu verzichten. Hingegen erhalten die Auslandschweizerinnen und -schweizer die Möglichkeit, jederzeit den Verzicht auf Ausübung ihrer Rechte zu melden, was die Löschung im Stimmregister zur Folge hat. Sie können ihren Verzicht jederzeit rückgängig machen. Die zuständigen Behörden können über diverse Informationsmedien (Informationsblätter, „Revue Suisse“) diejenigen Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte nicht weiter ausüben wollen, über die Möglichkeit der Abmeldung bei ihrem Stimmregister informieren. Mit dieser Regelung wird die Entwicklung der Nutzung der elektronischen Stimmabgabe nicht beeinträchtigt.

Bei jeder Konzeption bleibt eine gewisse Anzahl Personen in Stimmregistern eingetragen, welche die Voraussetzungen der Eintragung nicht mehr erfüllt. Die Behörden bemühen sich, im Rahmen der in Artikel 20 festgelegten Stimmregisterführung und mittels Informationsaustausch zwischen Gemeinden und EDA gemäss Artikel 19 Absatz 4 die Zahl dieser Fälle möglichst zu begrenzen.

Art. 21 Förderungsmassnahmen

Artikel 21 lehnt sich an Artikel 7a Absatz 2 BPRAS an und ermächtigt den Bund, Unterstützungen an Kantone oder weitere Dritte zu leisten, zum Beispiel zur Entwicklung von deren technischen Systemen der elektronischen Stimmabgabe via Internet („Vote électronique“), die zur Erleichterung der Ausübung des Stimmrechts im Ausland beitragen. Durch die Nutzung des „Vote électronique“ kann diese wesentlich gefördert werden in Anbetracht der faktischen Mängel, die dem brieflichen Weg immer noch anhaften. Es ist das Ziel des Bundes, der grossen Mehrheit der stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizern bei den Nationalratswahlen 2015 die Möglichkeit der Teilnahme durch elektronische Stimmabgabe anzubieten. Es ist allerdings aufgrund der Kompetenzaufteilung im Bereich der politischen Rechte den Kantonen überlassen, ob und wann sie „Vote électronique“ einführen. Weitere Gebiete, auf die sich Unterstützungen durch den Bund beziehen, sind die Förderung der elektronischen Teilnahme an eidgenössischen Abstimmungen und die künftige Einführung des elektronischen Unterschriftensammelns („E-Collecting“), womit die elektronische Sammlung bzw. Einreichung von Unterschriften für Initiativen, Referenden, Petitionen oder Wahlvorschlägen bei Nationalratswahlen bezeichnet wird.

3.2.4 4. Kapitel: Sozialhilfe

Der Bund leistet hilfsbedürftigen Auslandschweizerinnen und -schweizern Sozialhilfe, sofern alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, einen angemessenen Lebensunterhalt zu finanzieren, sei es aus eigenen Mitteln durch die betroffene Person, sei es durch Beiträge von privater Seite (Verwandte) oder Leistungen des Empfangsstaats (Art. 24). Die Sozialhilfe des Bundes fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit der betroffenen Person sowie deren soziale und berufliche Integration; mit der Sozialhilfe soll die Eigenverantwortung gestärkt werden. Mit Bedürftigkeit wird die fehlende wirtschaftliche Selbständigkeit bezeichnet, die den Anspruch auf Sozialhilfe auslöst. Diese Sozialhilfe ist – wie im Inland – rückerstattungspflichtig, sofern sich die wirtschaftliche Situation stabilisiert hat (Art. 36).