Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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Art. 37 Befristung der Rückerstattungspflicht und Unverzinslichkeit
Artikel 20 BSDA wird redaktionell überarbeitet übernommen. Erhaltene Sozialhilfe ist grundsätzlich zurückzuerstatten, wenn sich die wirtschaftliche Situation der betroffenen Person stabilisiert und verbessert hat. Allerdings sollen die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger nach einer gewissen Zeit unbeschwert in die Zukunft blicken können. Deshalb ist vorgesehen, dass die Rückerstattung normalerweise nur in den ersten zehn Jahren nach der Auszahlung verlangt werden kann.
Die Höhe der jährlichen Rückzahlungen schwankt. In den Jahren 2009 bis 2012 wurden dem zuständigen Bundesamt für Justiz gemessen an den Auszahlungen 12.9% zurückerstattet.
6. Abschnitt: Kostenverteilung
Art. 38
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 21 BSDA; es wird nur eine redaktionelle Anpassung vorgeschlagen. Die Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland wird vom Bund getragen.
Sofern nach Absatz 2 ein Sozialhilfeabkommen mit dem Ausland besteht, wonach der Aufenthaltsstaat die von ihm geleistete Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige von der Schweiz zurückfordern kann, hat der Heimatkanton der unterstützten Person diese Rückerstattung zu leisten.
3.2.5 5. Kapitel: Unterstützung von Auslandschweizer-Institutionen
Art. 39
Art. 39 löst in Absatz 1 punktuelle Bestimmungen in zwei geltenden Bundesgesetzen ab, nämlich Artikel 7a BPRAS36 und Artikel 4 BSDA. Der Bund setzt somit die Unterstützung von Institutionen im In- und Ausland fort, die auf diese Bundesgesetze gestützt erfolgen. Da die Zuwendungen zur Verfolgung spezifischer Zwecke in den beiden genannten Bundesgesetzen Finanzhilfecharakter haben, ist die Regelung durch eine einzige, offen formulierte Bestimmung sinnvoll.
Diese Institutionen haben den Sitz teils in der Schweiz (Auslandschweizer-Organisation, Jugenddienst der ASO, ausserdem Stiftung für junge Auslandschweizer und educationsuisse), teils in anderen Ländern. Zu den letztgenannten zählen zahlreiche Schweizervereine, darunter der Schweizer Verein im Fürstentum Liechtenstein, daneben auch die Hilfsvereine gemäss Artikel 34 ASG und die Schweizerschulen im Ausland.
Absatz 2 regelt das Verhältnis zwischen dem Bund und der Auslandschweizer-Organisation (ASO). Diese Stiftung ist aus einem Organ der Neuen Helvetischen
36 SR 161.5. Die Verordnung über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen, SR 195.11, soll durch eine Verordnung zum ASG abgelöst werden.