Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht
Gründen, namentlich der Bedürftigkeit, zu stunden bzw. teilweise oder vollumfänglich zu erlassen. Die Entscheidungen werden unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände getroffen, darunter der Beachtung von Empfehlungen des EDA durch die betroffene Person, dem Grund ihres Aufenthalts, ihrem Verhalten vor Ort und dem widerfahrenen Leid. So wird das Gesuch einer Person auf teilweisen oder vollen Erlass einer erhobenen Gebühr oder eines geschuldeten Kostenersatzes grössere oder geringere Chancen haben, je nachdem, ob diese Person die Empfehlungen des Bundes beachtet oder missachtet, sich zu offiziellen, beruflichen oder privaten Zwecken an einen Ort begeben und sich dort umsichtig oder unvorsichtig verhalten hatte. Durch das ausdrücklich erwähnte Kriterium des fahrlässigen Verhaltens will der Gesetzgeber auch eine präventive Signalwirkung erzielen.
3.6 6. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 78 Rechtspflege
Soweit nichts anderes bestimmt wird, ist das ordentliche Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG)53, des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG)54 und des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)55 anwendbar.
Im Bereich des konsularischen Schutzes ist je nach Einzelfall entweder der Bundesrat oder das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz zuständig. Nach Artikel 72 VwVG ist der Bundesrat zuständig, über eingereichte Beschwerden gegen Verfügungen, welche die „auswärtigen Angelegenheiten“ betreffen, zu entscheiden. In solchen Fällen ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht zuständig (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a VGG)56. Der Begriff „auswärtige Angelegenheiten“ sollte restriktiv ausgelegt werden. Als „auswärtige Angelegenheiten“ betreffend kann jede Verfügung definiert werden, die einen vorwiegend politischen Charakter aufweist57. Wenn eine Verfügung im Rahmen des konsularischen Schutzes einen vorwiegend politischen Charakter aufweist, wie dies manchmal bei einem Entführungsfall oder bei einer Intervention auf dem diplomatischen Kanal der Fall sein kann, ist der Bundesrat die zuständige Beschwerdeinstanz. Hingegen, wenn eine solche Verfügung keinen vorwiegend politischen Charakter aufweist, wie beispielsweise im Fall der Gewährung eines Notdarlehens, ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen. Die Verweigerung des konsularischen Schutzes wird der betroffenen Person grundsätzlich mittels einfachen Schriftverkehrs mitgeteilt. Die betroffene Person kann anschliessend von der zuständigen Schweizer Behörde eine formelle Verfügung im Sinne des Artikels 5 VwVG verlangen, in der die Rechtsmittel erwähnt werden.
In Fällen des diplomatischen Schutzes haben der Bundesrat und das Bundesgericht entschieden, dass kein Rechtsanspruch auf Gewährung von diplomatischem Schutz
53 SR 172.021
54SR 172.32
55 SR 173.110
56 Das Bundesgericht kennt als letzte Beschwerdeinstanz die gleiche Ausnahmebestimmung (Artikel 83 Buchstabe a BGG).
57 Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 V 4202, S. 4388.