Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten
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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX
Art. 39 Aufschub des Bezuges der Altersrente
1 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Bezuges der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.
2 Die Person, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben hat, kann einmalig ein Gesuch um Senkung des Anteils stellen. Nicht möglich ist der Wechsel vom Aufschub eines Anteils der Rente zum Aufschub der ganzen Rente.
3 Die Altersrente beziehungsweise der Anteil davon, sowie eine allfällige zugehörige Kinderrente, werden um den versicherungstechnischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistung erhöht.
4 Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen.
Art. 40 Vorbezug der Altersrente
1 Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 62. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 und 80 Prozent davon vorbeziehen. Der Vorbezug gilt nur für zukünftige Leistungen und kann nicht widerrufen werden.
2 Die Person, die den Bezug eines Anteils der Rente vorbezogen hat, kann einmalig ein Gesuch um Erhöhung des Anteils stellen. Die Erhöhung gilt nur für zukünftige Leistungen. Sie kann nicht widerrufen werden.
3 Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
4 In Abweichung von Artikel 29ter Absatz 1 ist bei einem Rentenvorbezug die Beitragsdauer nicht vollständig. Die vorbezogene Rente beruht auf den effektiven Beitragsjahren bei Beginn des Rentenvorbezugs und entspricht einer Teilrente mit unvollständiger Beitragsdauer.
5 Die Rente wird auf den ersten Tag des Monats, in welchem der Vorbezug beginnt, berechnet. Sie wird bei Erreichen des Referenzalters neu berechnet. Der Bundesrat regelt die Berechnung der vorbezogenen Rente, insbesondere in Fällen, in denen die versicherte Person während der Vorbezugsdauer den Anteil der Rente erhöht.
Art. 40bisKumulation von vorbezogener Altersrente und Rente der Invali-
denversicherung
1 Personen, die Anspruch auf einen Bruchteil der Rente der Invalidenversicherung haben, können auf Gesuch hin ergänzend einen Anteil ihrer Altersrente vorbeziehen. Nur der Betrag, der die Invalidenrente übersteigt, gilt als Vorbezug.
2 Die Summe der beiden Renten darf den Betrag der entsprechenden ganzen Altersrente nicht übersteigen.