Vorlage BG

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten

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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX

Art. 40terKumulation von vorbezogener Altersrente und Witwen- oder

Witwerrente

1 Personen, die Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben, können auf Gesuch hin ergänzend und in Abweichung von Artikel 24b einen Anteil ihrer Altersrente vorbeziehen. Nur der Betrag, der die Witwen- oder Witwerrente übersteigt, gilt als Vorbezug.

2 Artikel 35bis ist nicht auf den vorbezogenen Anteil der Altersrente anwendbar.

3 Die Summe der beiden Renten darf den Betrag der entsprechenden ganzen Altersrente nicht übersteigen.

Art. 40quaterKürzung der Altersrente bei Vorbezug

1 Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt.

2 Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest und ordnet das Verfahren.

Art. 40quinquiesKombination von Vorbezug und Aufschub der Altersrente

1 Personen, die einen Anteil ihrer Altersrente vorbezogen haben, können den restlichen Anteil ihrer Rente auf Gesuch hin bis höchstens zum 70. Altersjahr aufschieben.

2 Dieser Anteil kann nicht gesenkt werden, wenn der vorbezogene Anteil der Rente während der Vorbezugsdauer bereits einmal erhöht worden ist.

Art. 40sexiesVorbezug und Anrechnung der Jugendjahre

1 Beim Vorbezug der Altersrente wird der versicherten Person der Kürzungsfaktor reduziert und fehlende Beitragsjahre zwischen dem Beginn des Vorbezugs und dem Referenzalter werden durch Jugendjahre kompensiert, wenn:

a. sie zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Vollendung des 21. Altersjahres Beiträge an die AHV geleistet hat;

b. sie in den zehn Jahren vor dem Rentenbezug erwerbstätig war und in dieser Zeit während mindestens fünf Jahren Beiträge an die AHV auf einem Einkommen in der Höhe zwischen der eineinhalbfachen und dreieinhalbfachen jährlichen minimalen Altersrente nach Artikel 34 geleistet hat;

c. die Summe der zehn höchsten Jahresbeiträge nicht mehr beträgt als 150 Prozent der Beitragssumme in den zehn Beitragsjahren vor dem Vorbezug;

d. ihr Einkommen vor dem Rentenbezug zusammen mit dem Einkommen des Ehegatten oder Partners das Siebenfache der jährlichen minimalen Altersrente nach Artikel 34 nicht übersteigt.