Vorlage BG

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten

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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX

gung geht zulasten der aufgelösten Kasse, subsidiär zulasten ihrer Gründerverbände. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Entschädigung.

Art. 61 Abs. 2 Bst. bbis

2 Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes und muss Bestimmungen enthalten über:

bbis. die Grundsätze eines internen Kontrollsystems, das der Grösse der Kasse und der Art der übertragenen Aufgaben angemessen ist;

Art. 62 Abs. 2 zweiter Satz

Aufgehoben

Art. 63 Abs. 3, 3bis und 3ter

3 Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen. Er ordnet die Zusammenarbeit unter den Ausgleichskassen sowie zwischen diesen und der Zentralen Ausgleichsstelle.

3bis Er regelt den elektronischen Datenaustausch zwischen den im Absatz 3 erwähnten Organen.

3ter Er regelt den elektronischen Datenaustausch zwischen den Ausgleichskassen und Dritten, wenn ein Bundesgesetz einen solchen vorsieht. Er stellt die Finanzierung der Datenübertragung sicher.

Art. 64 Abs. 2bis und 3bis

2bis Versicherte, die eine vom Bundesrat festgesetzte Altersgrenze erreicht haben und ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben und weiterhin beitragspflichtig sind, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Personen derselben Ausgleichskasse angehören wie ihre Ehegatten, sofern diese nichterwerbstätig sind oder eine Rente beziehen.

3bis Die nach Artikel 1c Absatz 1 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte.

Art. 64a erster Satz

Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der die Altersrente zuerst bezieht; Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. ...