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Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten

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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX

Art. 43quinquies

Aufgehoben

Art. 52 Abs. 7

7 Die Ersatzforderung ist zu verzinsen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Verzinsung.

Art. 55 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4

3 Die Sicherheit ist zu leisten in der Höhe eines Zwölftels der Summe der Beiträge, welche die Ausgleichskasse voraussichtlich im Jahr vereinnahmen wird; sie muss jedoch mindestens 1 Million Franken betragen und darf 3 Millionen Franken nicht übersteigen. ...

4 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Sicherheitsleistung und passt die Grenzbeträge nach Absatz 3 periodisch an.

Art. 57 Abs. 2 Bst. dbis

2 Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über:

dbis. die Grundsätze eines internen Kontrollsystems, das der Grösse der Kasse und der Art der übertragenen Aufgaben angemessen ist;

Art. 58 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 4 Bst. abis

2 ... Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Personen gewählt werden, die der Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind.

4 Dem Kassenvorstand obliegen:

abis. die Ausgestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung eines geeigneten internen Kontrollsystems, das der Grösse der Kasse und der Art der übertragenen Aufgaben angemessen ist;

Art. 60 Abs. 1bis und 1ter

1bis Eine Verbandsausgleichskasse muss über genügende Reserven verfügen, um bei einer Auflösung oder Fusion die damit verbundenen Kosten decken zu können. Sind die Reserven nicht mehr genügend, so informiert die Ausgleichskasse sofort das zuständige Bundesamt. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Reserven.

1ter Der Bundesrat kann eine Ausgleichskasse dazu verpflichten, die Verwaltung einer aufgelösten Kasse gegen eine angemessene Entschädigung ganz oder teilweise zu übernehmen, falls keine andere Lösung gefunden werden kann. Die Entschädi-