Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten
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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX
5. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200623 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 4 Abs. 1 Bst. abis und b Ziff. 2
1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG24) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
abis. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194625 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Referenzalter) noch nicht erreicht haben, oder Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben;
b. Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:
2. die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitweten oder verwaisten Personen das Referenzalter noch nicht erreicht haben;
Art. 11 Abs. 1 Bst. dbis und dter, Abs. 1ter und Abs. 4 zweiter Satz
1 Als Einnahmen werden angerechnet:
dbis. bei einem Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG26 unabhängig vom bezogenen Anteil die ganze Rente.
dter. bei einem Rentenaufschub nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG anstelle der anteiligen Rente die ganze Rente.
1ter Personen, die eine anteilige Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG zusammen mit einer Invalidenrente nach Artikel 40bis AHVG oder einer Hinterlassenenrente nach Artikel 40ter AHVG vorbeziehen, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner.
4 ... Er regelt die Fälle, in denen gleichzeitig mit dem Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG eine Invalidenrente nach Artikel 40bis AHVG oder eine Hinterlassenenrente nach Artikel 40ter AHVG bezogen wird.
Art. 13 Abs. 3
3 Der Bundesbeitrag wird vorab aus den zweckgebundenen Erträgen aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a AHVG finanziert. Der Rest wird aus allgemeinen Mitteln gedeckt.
23 SR 831.30
24 SR 830.1
25 SR 831.10
26 SR 831.10