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Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten

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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX

5. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200623 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 4 Abs. 1 Bst. abis und b Ziff. 2

1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG24) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:

abis. Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194625 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Referenzalter) noch nicht erreicht haben, oder Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben;

b. Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:

2. die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitweten oder verwaisten Personen das Referenzalter noch nicht erreicht haben;

Art. 11 Abs. 1 Bst. dbis und dter, Abs. 1ter und Abs. 4 zweiter Satz

1 Als Einnahmen werden angerechnet:

dbis. bei einem Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG26 unabhängig vom bezogenen Anteil die ganze Rente.

dter. bei einem Rentenaufschub nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG anstelle der anteiligen Rente die ganze Rente.

1ter Personen, die eine anteilige Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG zusammen mit einer Invalidenrente nach Artikel 40bis AHVG oder einer Hinterlassenenrente nach Artikel 40ter AHVG vorbeziehen, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner.

4 ... Er regelt die Fälle, in denen gleichzeitig mit dem Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG eine Invalidenrente nach Artikel 40bis AHVG oder eine Hinterlassenenrente nach Artikel 40ter AHVG bezogen wird.

Art. 13 Abs. 3

3 Der Bundesbeitrag wird vorab aus den zweckgebundenen Erträgen aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a AHVG finanziert. Der Rest wird aus allgemeinen Mitteln gedeckt.

23 SR 831.30

24 SR 830.1

25 SR 831.10

26 SR 831.10