Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten
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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX
b. in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40
Absatz 1 AHVG20 vorbezieht oder das Referenzalter erreicht;
Art. 74 Abs. 2
2 Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Referenzalter erreichen.
Art. 78 Abs. 2 (bzw. Abs. 6 in der Fassung, die am 1.1.2014 in Kraft tritt)
2 Der Bundesbeitrag wird vorab aus den zweckgebundenen Erträgen aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a AHVG21 finanziert. Der Rest wird aus allgemeinen Mitteln gedeckt.
Art. 80
Der Bundesrat prüft, ob sich die finanzielle Entwicklung der Versicherung im Gleichgewicht befindet. Er stellt nötigenfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... (Bundesgesetz vom ... über die Reform der Altersvorsorge 2020)22
1 Sobald die Schulden der Invalidenversicherung abgebaut sind, reduziert der Bundesrat den Bundesbeitrag an die IV im Jahr nach der Entschuldung um den Betrag des durchschnittlichen Umlageüberschusses aus den beiden Vorjahren. Der Bundesbeitrag beträgt in diesem Jahr jedoch mindestens 38 Prozent der Ausgaben dieses Jahres.
2 Der Bundesbeitrag an die AHV wird im gleichen Jahr um den entsprechenden Betrag erhöht.
3 Der verbleibende Beitrag an die IV stellt den neuen Ausgangswert für die Berechnung des jährlichen Beitrags nach Artikel 78 Absätze 2 und 3 dar. Er ersetzt den Ausgangswert gemäss Artikel 78 Absatz 1.
4 Fällt der Stand der flüssigen Mittel und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds unter 50 Prozent einer IV-Jahresausgabe oder sinkt der Bundesbeitrag an die IV unter 37,7 Prozent einer Jahresausgabe der IV, so wird der Ausgangswert nach Absatz 3 entsprechend erhöht.
20 SR 831.10
21 SR 831.10
22 AS 20XX ...; BBl 20XX ...