Vorlage BG

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten

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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX

Art. 26b Elektronischer Datenaustausch

1 Der Bundesrat regelt den elektronischen Datenaustausch zwischen den kantonalen Durchführungsstellen sowie zwischen diesen und den Ausgleichskassen, den IV-Stellen und der Zentralen Ausgleichsstelle.

2 Er regelt den elektronischen Datenaustausch zwischen den kantonalen Durchführungsstellen und Dritten, wenn ein Bundesgesetz einen solchen vorsieht. Er stellt die Finanzierung der Datenübertragung sicher.

6. Bundesgesetz vom 25. Juni 198227 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz

Aufgehoben

Art. 2 Abs. 1

1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 14 040 Franken beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.

Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz

2 ... Die Artikel 51a, 56 Absatz 1 Buchstaben c und d und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2ter, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 67, 71 und 72a–72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199328 (FZG) unterstellt sind.

Art. 7 Abs. 1

1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 14 040 Franken beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.

27 SR 831.40

28 SR 831.42