Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten
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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... (Bundesgesetz vom ... über die Reform der Altersvorsorge 2020)11
a. Unterstellung unter die Versicherungspflicht
1 Für Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung in der AHV versichert sind, gilt weiterhin das alte Recht.
2 Personen, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstaben a und c bisherigen Rechts versichert sind, können erklären, dass sie nach dem neuen Recht behandelt werden wollen.
b. Referenzalter der Frauen
1 Beim Übergang vom Rentenalter zum Referenzalter der Frauen gilt bis zum 31.Dezember 20xx Artikel 21 Absatz 1 in der Fassung vom 7. Oktober 1994. Dies gilt:
– für den Rentenanspruch sowie für Vorbezug und Aufschub der Altersrente;
– für die Beitragspflicht.
2 Das Referenzalter der Frauen beträgt ab dem
a. 1. Januar 20xx [Datum des Inkrafttretens + 1 Jahr] 64 Jahre und 2 Monate;
b. 1. Januar 20xx [+ 2 Jahre] 64 Jahre und 4 Monate;
c. 1. Januar 20xx [+ 3 Jahre] 64 Jahre und 6 Monate;
d. 1. Januar 20xx [+ 4 Jahre] 64 Jahre und 8 Monate;
e. 1. Januar 20xx [+ 5 Jahre] 64 Jahre und 10 Monate;
f. 1. Januar 20xx [+ 6 Jahre] 65 Jahre.
c. Witwen-, Witwer- und Waisenrenten
1 Für Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, auf die ein Anspruch vor dem 1. Januar … (Jahr des Inkrafttretens der Änderung) entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
2 Frauen, welche die Voraussetzungen für eine Witwenrente nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24a neuen Rechts erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente in der Höhe von 60 Prozent der entsprechenden Altersrente. Die Rente wird jedoch bis zu 80 Prozent der entsprechenden Altersrente am 31. Dezember vor Inkrafttreten der Änderung erhöht, wenn die Summe aus Witwen- und Waisenrente tiefer liegt als nach bisherigem Recht (Betragsgarantie).
3 Frauen, welche die Voraussetzungen für eine Witwenrente nach neuem Recht nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente nach bisherigem Recht mit folgenden Einschränkungen:
11 AS 20XX ...; BBl 20XX ...