Vorlage BG

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten

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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX

a. Frauen, die am 1. Januar 20xx (Jahr des Inkrafttretens der Änderung) über 50-jährig waren, erhalten eine Rente, die dem Betrag von 80 Prozent der entsprechenden Altersrente am 31. Dezember 20xx (vor Inkrafttreten der Änderung) entspricht. Dieser Betrag wird solange garantiert, bis der Rentenbetrag nach neuem Recht (60 Prozent) infolge der Rentenanpassungen mindestens gleich hoch ist.

b. Frauen, die am 1. Januar 20xx (Jahr des Inkrafttretens der Änderung) unter 50-jährig waren und die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Recht erfüllen, erhalten eine Witwenrente in der Höhe von 60 Prozent der entsprechenden Altersrente, wenn sie im Jahr des Inkrafttretens der Änderung verwitwen. In den nachfolgenden acht Jahren sinkt die Höhe der Witwenrente für jedes Jahr zwischen dem Inkrafttreten der Änderung und dem Tod des Ehegatten um 5 Prozentpunkte. Im neunten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung tritt in einem solchen Fall eine einmalige Entschädigung in der Höhe einer Jahresrente nach Artikel 36 an die Stelle der Witwenrente, sofern die Witwe keinen Anspruch auf eine ganze Rente nach IVG12 hat.

d. Bundesbeitrag

1 Der mehrwertsteuergebundene Beitrag des Bundes gemäss Artikel 103 Absatz 3 erhöht sich im Jahr nach der Entschuldung der IV um den Betrag der Reduktion des Bundesbeitrags an die IV in Absatz 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom ...

2 Dieser erhöhte Beitrag stellt den neuen Ausgangswert für die Berechnung nach Artikel 103 Absatz 3 1. Satz dar.

3 Fällt der Stand der flüssigen Mittel und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds unter 50 Prozent einer IV-Jahresausgabe oder sinkt der Bundesbeitrag an die IV unter 37,7 Prozent einer Jahresausgabe der IV, so wird der Ausgangswert für den mehrwertsteuergebundenen Beitrag nach Absatz 1 entsprechend gesenkt.

4. Bundesgesetz vom 19. Juni 195913 über die Invalidenversicherung

Art. 3 Abs. 1 und 1bis

1 Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG14. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent.

1bis Die Nichterwerbstätigen bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 65 Franken, wenn sie obligatorisch, und

12 SR 831.20

13 SR 831.20

14 SR 831.10