Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten
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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX
130 Franken, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung. Artikel 9b AHVG gilt sinngemäss.
Art. 10 Abs. 3
3 Der Anspruch erlischt, sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG15 vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG16 (Referenzalter) erreicht.
Art. 22 Abs. 4 zweiter Satz
4 ... Der Anspruch erlischt, sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG17 vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht.
Art. 30 Erlöschen des Anspruchs
Der Rentenanspruch erlischt:
a. mit dem Vorbezug der ganzen Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG18;
b. mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters;
c. mit dem Tod.
Art. 42 Abs. 4
4 Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG19 vorbezieht oder das Referenzalter erreicht. Der Beginn des Anspruchs richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Artikel 29 Absatz 1.
Art. 42septies Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b
3 Der Anspruch erlischt im Zeitpunkt:
15 SR 831.10
16 SR 831.10
17 SR 831.10
18 SR 831.10
19 SR 831.10