Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten
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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX
7. Bundesgesetz vom 17. Dezember 199337 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 1 Abs. 4
4 Es ist nicht anwendbar auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Erreichen des massgebenden Alters für den Rentenanspruch nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194638 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Referenzalter) gewährt.
Art. 2 Abs. 1bis
1bis Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie zwischen dem reglementarischen Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen und dem reglementarischen Referenzalter die Vorsorgeeinrichtung verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind.
Art. 5 Abs. 1 Bst. c
1 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt und sie nicht innert drei Monaten nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind.
Art. 8 Abs. 3
3 Im Freizügigkeitsfall muss die Vorsorgeeinrichtung jeder neuen Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitseinrichtung folgende Informationen geben:
a. bei Personen, die zur Übergangsgeneration (Art. 56 Abs. 1 Bst. i BVG39) gehören: die Informationen, die zur Berechnung allfälliger Zuschüsse für die Garantie des Leistungsniveaus zugunsten dieser Personen notwendig sind;
b. bei Personen, die eine Altersleistung beziehen oder bezogen haben oder eine Rente infolge Teilinvalidität beziehen: die Informationen über den Bezug der Alters- und Invalidenleistungen, die zur Berechnung der Einkaufsmöglichkeiten oder des obligatorisch zu versichernden Lohnes notwendig sind.
37 SR 831.42
38 SR 831.10
39 SR 831.40