Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Ein weiterer Schritt zur Sicherung der finanziellen Stabilität der zweiten Säule war eine Anpassung der Bestimmungen für Vorsorgeeinrichtungen von öffentlichrechtlichen Körperschaften.7

Mit der Revision wurde ein Finanzierungsmodell des differenzierten Zieldeckungsgrades eingeführt. Dabei handelt es sich um eine Mindestvoraussetzung, die teilkapitalisierte Vorsorgeeinrichtungen künftig erfüllen müssen, um ihre finanzielle Sicherheit nicht zu gefährden. Im Weiteren wurden Vorsorgeeinrichtungen mit einem Deckungsgrad von unter 80 Prozent verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, um dieses Niveau innerhalb von 40 Jahren zu erreichen. Das neue Gesetz sieht im Weiteren vor, dass die betreffenden Vorsorgeeinrichtungen rechtlich, organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst und verselbstständigt werden. Die neuen Bestimmungen im BVG sind per 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Den Vorsorgeeinrichtungen wurde bis Ende 2013 Zeit gewährt, um die Anpassungen an die neuen organisatorischen Anforderungen vorzunehmen. Diese Frist, welche sich für einige Kantone als zu kurz erwies, wurde gemäss Beschluss des Bundesrates vom 26. Juni 2013 bis Ende 2014 verlängert.

Abgelehnte Vorlage

Revision zur Anpassung des Mindestumwandlungssatzes

Am 22. November 2006 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zuhanden des Parlaments.8 Der Bundesrat begründete die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes damit, dass die Lebenserwartung der über 65-Jährigen weiter ansteige und die erzielbaren Kapitalrenditen auf den Finanzmärkten tendenziell sinken oder auf tiefem Niveau verharren würden. Auf gesetzlich vorgeschriebene, flankierende Massnahmen zum Leistungserhalt verzichtete der Bundesrat, da das verfassungsrechtliche Ziel trotz der vorgesehenen Anpassung des Mindestumwandlungssatzes gewährleistet gewesen wäre.

Das neue Gesetz9 sah im Wesentlichen die schrittweise Anpassung des Mindestumwandlungssatzes für Neurenten bis ins Jahr 2016 auf 6,4 Prozent sowie eine automatische Anpassung des ordentlichen BVG-Rentenalters an dasjenige der AHV und die entsprechende Anpassung der Altersgutschriften vor.

Gegen die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes im BVG wurde das Referendum ergriffen. Die Vorlage kam am 7. März 2010 zur Volksabstimmung und wurde mit 73 Prozent der Stimmen deutlich verworfen.

1.4 Internationaler Vergleich

Um der Bevölkerungsalterung zu begegnen und so das Rentensystem langfristig zu sichern, wurden in den europäischen Staaten in den letzten zehn Jahren mehr oder weniger umfassende Reformen durchgeführt. Diese Reformen waren überwiegend

7 AS 2011 3385

8 BBl 2006 9477

9 BBl 2009 19