Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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Art. 20a Abs. 1 Einleitungssatz
Trotz des Inkrafttretens des Partnerschaftsgesetzes (PartG) und des damit verbundenen neuen Artikels 19a BVG erwähnt Artikel 20a BVG diese Bestimmung nicht, sondern verweist einzig auf die Artikel 19 und 20 BVG. Dies wird korrigiert.
Art. 21 Abs. 3 (neu)
Nach der geltenden Regelung wird für die Höhe der Hinterlassenenleistungen beim Tod einer Person, die noch keine Rente bezogen hat, auf die Höhe der Invalidenrente abgestellt, auf die sie im Invaliditätsfall in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte. Bei einem Bezüger einer Alters- oder Invalidenrente wird auf die Höhe dieser tatsächlich bezogenen Rente abgestellt. Keine dieser Definitionen trifft jedoch auf die Situation einer Person zu, die zwar das Referenzalter bereits erreicht hat und daher nicht mehr invalid wird, die Altersrente aber noch nicht bezieht. Diesem Sonderfall wird durch den neuen Absatz 3 Rechnung getragen. Die Leistungsverbesserung aufgrund der Weiterarbeit und des späteren Bezugs der Altersleistung wirkt sich somit nicht nur auf die Altersleistung, sondern auch auf die Hinterlassenenleistungen aus.120
Art. 24 Abs. 2 und 3 Bst. b
Abs. 2: Der Begriff „ordentliches Rentenalter“ wird durch den Begriff „Referenzalter“ ersetzt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 1 VE-BVG). Für die Berechnung der Invalidenrente wird auf den Umwandlungssatz abgestellt, der für eine versicherte Person im Referenzalter gilt. Dieser Umwandlungssatz wird in Artikel 14 Absatz 2 und – für die Übergangsjahrgänge – in der dazugehörigen Übergangsbestimmung (siehe Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... Bst. b) definiert.
Abs. 3 Bst. b: Für die Berechnung des massgebenden Altersguthabens zur Bestimmung der Invalidenrente wird am bisherigen System festgehalten. Der Begriff „ordentliches Rentenalter“ wird durch den Begriff „Referenzalter“ ersetzt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 1 VE-BVG). In Bezug auf das Referenzalter der Frauen vgl. Erläuterungen zu Artikel 13 Absatz 1 VE-BVG.
Art. 31 Grundsatz
Der Begriff „Rentenalter“ wird durch den Begriff „Referenzalter“ ersetzt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 1 VE-BVG). Gleichzeitig wird nicht mehr von "Inkrafttreten dieses Gesetzes" gesprochen, sondern das konkrete Datum angegeben.
Art. 33a Abs. 2
Der Begriff „ordentliches Rentenalter“ wird durch den Begriff „Referenzalter“ ersetzt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 1 VE-BVG),
120 Im Rahmen der Vorlage "Vorsorgeausgleich bei Scheidung" wird Artikel 21 Absatz 3 bereits verwendet. Bei der Erstellung der Botschaft wird geprüft werden müssen, ob eine Koordinationsbestimmung notwendig ist um zu verhindern, dass die allfällige Einführung im Rahmen der Vorlage "Vorsorgeausgleich bei Scheidung" durch die aktuelle Vorlage nicht wieder aufgehoben wird.