Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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Art. 33b Sachüberschrift

Der Begriff „ordentliches Rentenalter“ wird durch den Begriff „Referenzalter“ ersetzt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 1 VE-BVG).

Art. 36 Abs. 1

Der Begriff „ordentliches Rentenalter“ wird durch den Begriff „Referenzalter“ ersetzt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 1 VE-BVG). Eine zusätzliche redaktionelle Anpassung ist in der italienischen Fassung notwendig.

Art. 41 Abs. 3

Der Begriff „ordentliches Rentenalter“ wird durch den Begriff „Referenzalter“ ersetzt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 1 VE-BVG).

Art. 44 Abs. 1

Der Anschluss von Selbstständigerwerbenden ohne Personal an eine Sammeleinrichtung ist umstritten und von den Steuerbehörden mangels einer klaren gesetzlichen Grundlage bisher nicht zugelassen (vgl. Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Nr. 1 vom 30. Januar 1986 "Bundesgesetz zur Anpassung des BdBSt an das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge" sowie Merkblatt der ESTV vom 13. Juni 1988 "Kriterien für die Vorsorgeeinrichtung eines Berufsverbandes, der sich Selbstständigerwerbende (mit oder ohne Personal) anschliessen können", vgl. ebenfalls Entscheide des Bundesgerichts 2C_309/2007 vom 11.12.2007 und 2P.127/2001 vom 21.12.2001 sowie Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 11 Rz. 67 sowie Nr. 48 Rz. 281). Gemäss geltendem Artikel 44 BVG kann sich ein Selbstständigerwerbender ohne Personal bei der Vorsorgeeinrichtung seines Berufsverbandes versichern. Besteht keine Verbandseinrichtung, kann er sich nur bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschliessen. Ein entsprechendes Postulat «Zweite Säule für Selbstständigerwerbende ohne Angestellte» (12.3981), wurde am 20. März 2013 vom Nationalrat angenommen. Ausserdem wird die OAK zur Thematik der Anschlussmöglichkeit von Selbstständigerwerbenden eine Mitteilung veröffentlichen.

In Artikel 44 BVG wird deshalb explizit die Möglichkeit geschaffen, dass Selbstständigerwerbende sich bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als derjenigen ihres Berufes versichern können, sofern dies von der Vorsorgeeinrichtung reglementarisch vorgesehen ist.

Art. 46 Abs. 1

Die in Artikel 2 und 7 VE-BVG geltende Eintrittsschwelle von 14 040 Franken gilt auch für die freiwillige Versicherung für die Erwerbstätigkeit im Dienste mehrerer Arbeitgeber. Dadurch wird nicht nur der Zugang zur obligatorischen Versicherung, sondern auch jener zur freiwilligen Versicherung für Mehrfachbeschäftigte erleichtert.