Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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Abs. 3: Stirbt eine rentenbeziehende Person, sollen Hinterlassene im Sinne von Artikel 19 bis 20 Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben. Für diese überlebenden Angehörigen würde sonst ein Armutsrisiko bestehen.
Abs. 4: Die Auffangeinrichtung kann in ihrem Reglement unter Berücksichtigung von Artikel 20a weitere Begünstigte vorsehen. So kann durch eine entsprechende Reglementsbestimmung z.B. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, mit dem die verstorbene rentenbeziehende Person in den letzten fünf Jahren vor dem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt hat, eine Hinterlassenenrente beanspruchen.
Der Verweis auf Artikel 37 Absatz 3 erlaubt es der Auffangeinrichtung, keine Renten ausrichten, die weniger als 10 Prozent der Mindestaltersrente der AHV betragen.
Abs.5: Für die von der Auffangeinrichtung unter diesem Artikel auszurichtenden Renten bestehen keine Risikoträger (vgl. Ziff. 2.4.3.1.2). Deshalb muss es der Auffangeinrichtung möglich sein, eine selbsttragende Lösung vorzusehen. Zusätzlich werden diese Leistungen in gleicher Weise wie andere Rentenleistungen bei Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung bzw. des Kollektivs vom Sicherheitsfonds sichergestellt. Eine entsprechende Grundlage befindet sich bereits in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b BVG, gemäss welchem gesetzliche Leistungen von zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen vom Sicherheitsfonds sicherzustellen sind. Bei der in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 60a VE-BVG speziellen Form der Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung handelt es sich um eine gesetzliche Leistung sui generis.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung in Rentenform soll im Rahmen der Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung, die sich gegenwärtig in der parlamentarischen Beratung befindet, für eine weitere Personenkategorie eingeführt werden: Wer im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs Rentenanteile bzw. eine Austrittsleistung zugesprochen erhält, soll diese ebenfalls durch die Auffangeinrichtung in eine Rente umwandeln lassen können (vgl. Botschaft zum Vorsorgeausgleich122).
Art. 62 Abs. 1 Bst. c
Es handelt sich hierbei um eine rein redaktionelle Anpassung: Der «Kontrollstelle» wird durch den Begriff «Revisionsstelle» ersetzt.
Art. 64a Abs. 1 Bst. h (neu)
Bis zum 31. Dezember 2011 überprüfte das Bundesamt für Sozialversicherungen jährlich, gestützt auf die Daten der Aufsichtsbehörden, die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und erstattete dem Bundesrat Bericht (vgl. Art. 44c aBVV 2). Mit dem Inkrafttreten der Strukturreform am 1. Januar 2012 wurde diese Bestimmung aufgehoben, weshalb das BSV nicht mehr für das Verfassen dieses Berichtes zuständig ist (vgl. Erläuterung zur Aufhebung von Art. 44c BVV 2 in der Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 123, S. 65). Bis jetzt hat die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) jedes Jahr eine Befragung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen durchgeführt. Damit kann sie mögliche Schwächen des Systems feststellen und Oberaufsichtsmassnahmen besser an die
122 BBl 2013 4887