Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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realen Bedürfnisse anpassen. Vorgeschlagen wird deshalb die Ausweitung des Aufgabenkatalogs der OAK BV und gleichzeitig die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für diese Tätigkeit. Der neue Buchstabe h ermächtigt die OAK BV Untersuchungen zum Zustand der beruflichen Vorsorge durchzuführen. Da ein Grossteil der benötigten Informationen bei den Vorsorgeeinrichtungen aufbewahrt werden, sieht die neue Bestimmung vor, dass die OAK BV (und in ihrem Auftrag ihr Sekretariat) die Daten direkt bei den Vorsorgeeinrichtungen einfordern kann, ohne über die Aufsichtsbehörden gehen zu müssen. Die Vorsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, die Anfrage der OAK BV zu beantworten. Dieses vereinfachte Verfahren bringt einen Zeitgewinn, der die Aktualität des Berichtes gewährleistet.
Art. 64c Abs. 2 Bst. a
In der geltenden Fassung von Artikel 64c Absatz 2 Buchstabe a besteht Unklarheit hinsichtlich der Bemessung der jährlichen Aufsichtsabgabe nach dem Kriterium der «Zahl der Versicherten». Bei der Errichtung der OAK BV wurde die Höhe der Jahresgebühr unter Berücksichtigung nicht nur der Anzahl aktiver Versicherter, sondern auch der Anzahl ausbezahlter Renten berechnet. Artikel 64c bezieht sich jedoch nur auf die Versicherten. Deshalb muss dieser Artikel ergänzt werden, indem präzisiert wird, dass sämtliche ausbezahlten Renten und nicht die Anzahl Rentner massgebend sein sollen. Für die Vorsorgeeinrichtungen ist die Bemessung eine auf den ausbezahlten Renten basierende Gebühr einfacher zu handhaben als eine Gebühr nach Anzahl Rentnern, da nicht nach Stammrente und akzessorischer Rente (bspw. Kinderrenten) unterschieden werden muss. Kapitalauszahlungen werden hingegen nicht berücksichtigt.
Art. 65 Abs. 2bis (neu) und 2ter
Abs. 2bis: Vorsorgeeinrichtungen müssen bei der Festlegung der Risikobeiträge für Tod und Invalidität kollektive Grundsätze beachten. Wie bisher wird es die Aufgabe des Experten für berufliche Vorsorge sein, dem zuständigen Organ der Vorsorgeeinrichtung aufgrund seines versicherungstechnischen Gutachtens eine Empfehlung zur Höhe der Risikobeiträge abzugeben. Es soll aber künftig nicht mehr möglich sein, dass die Risikobeiträge in der beruflichen Vorsorge entsprechend den Prinzipien der Einzellebensversicherung individuell festgelegt werden, wie dies heute bei gewissen autonomen und kollektiven Sammeleinrichtungen der Fall ist. Bei den kollektiven Sammeleinrichtungen besteht das Problem darin, dass die Vorsorgeeinrichtungen die Risikobeiträge in der Regel genauso den Versicherten weiterbelasten, wie sie von der Versicherungsgesellschaft berechnet wurden, d.h. stark individualisiert. Autonome Sammeleinrichtungen sind dadurch schon aus Konkurrenzgründen gezwungen, ebenfalls eine gewisse Individualisierung vorzusehen, da sie ansonsten für "gute Risiken" kein wettbewerbsfähiges Angebot bereitstellen können. Die Individualisierung führt aber dazu, dass innerhalb des gleichen betrieblichen Kollektivs enorme Unterschiede in der Höhe der Risikobeiträge entstehen, was im Widerspruch zur betrieblichen Solidarität steht, auf der die berufliche Vorsorge basiert. Der Bundesrat erhält die Kompetenz, das Prinzip einer kollektiven Tragung der Risiken Tod und Invalidität zu präzisieren.
Abs. 2ter: Aus Gründen der Gesetzessystematik wird der bisherige Absatz 2bis in Absatz 2ter verschoben. Materiell hat sich an der Bestimmung nichts geändert.