Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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Art. 75 Übertretungen

Artikel 75 wird an die heutigen gesetzesredaktionellen Grundsätzen für Bestimmungen des Nebenstrafrechts angepasst.

Die Strafandrohung von Artikel 75 Ziffer 1 Lemma 4 lautet auf Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken. Die in den Lemmata 1 bis 3 erwähnten Delikte sind demnach Übertretungen. Bei der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurde für diese Deliktgruppe die Sanktionsmöglichkeit der Haft gestrichen. Damit können Übertretungen einzig mit Busse bestraft werden. Ausserdem ist aufgrund neuerer Gesetzgebung die explizite Regelung von Ziffer 2 überflüssig geworden, weshalb sie ersatzlos gestrichen wird. Das gesetzlich verankerte Opportunitätsprinzip erlaubt es auch so, geringfügige Fälle einzustellen (Art. 8 Abs. 1 StPO, Art. 52 StGB).

Art. 76 Vergehen

Artikel 76 wird an die heutigen gesetzesredaktionellen Grundsätze für Bestimmungen des Nebenstrafrechts angepasst. Gleichzeitig wird das Wort «Kontrollstelle» durch «Revisionsstelle» ersetzt.

Aufgrund des revidierten Artikel 333 Absatz 2 StGB wird die Androhung von "Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 30 000 Franken" durch «Geldstrafe» ersetzt. Gleichzeitig wird der Verweis auf Artikel 53 in Lemma 5 (neu Bst. e) geändert und neu von "gesetzlichen Pflichten" gesprochen. Artikel 53 wurde im Rahmen der Strukturreform, mit Wirkung auf 1. Januar 2012, aufgehoben.

Art. 79b Abs. 1, 1bis und 2

Abs. 1: Der neue Wortlaut von Artikel 79b Absatz 1 gibt der versicherten Person das Recht, sich in die reglementarischen Leistungen einzukaufen. Zwar wird das Recht zum Einkauf von vielen Vorsorgeeinrichtungen vorgesehen, aber durch das BVG wird es nicht explizit garantiert. Der geltende Artikel 79b Absatz 1 beschränkt sich auf eine Kann-Formulierung. Artikel 9 Absatz 2 FZG wiederum ist nur auf Einkäufe beim Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung und nicht auf Einkäufe während der laufenden Versicherung anwendbar.

Abs. 1bis: Das Gesetz regelt die Frage nicht, ob ein Einkauf dem BVG-Altersguthaben oder dem überobligatorischen Teil des Vorsorgeguthabens der versicherten Person gutgeschrieben werden soll. Der neue Wortlaut behebt die Rechtsunsicherheit in diesem Punkt, indem er präzisiert, dass mit dem Einkaufsbetrag zuerst die Lücke im BVG-Altersguthaben aufgefüllt wird. Diese Massnahme kommt namentlich Personen zugute, die im Verhältnis zum maximal möglichen BVG-Altersguthaben ihrer Altersklasse und aufgrund des für sie massgebenden koordinierten Lohnes, beispielsweise nach Phasen mit Unterbrüchen der Arbeitstätigkeit und damit der Beiträge an die 2. Säule, ein unvollständiges BVG-Altersguthaben aufweisen.

Das maximal mögliche BVG-Altersguthaben wird auf der Grundlage der Artikel 8, 15 und 16 BVG berechnet und entspricht dem Altersguthaben einer Person, die seit dem Mindestalter für das Alterssparen gemäss Artikel 7 Absatz 1 BVG ständig im BVG versichert war. Bis zur Höhe dieses Maximums wird der Einkaufsbetrag zuerst