Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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Art. 53a Ausführungsbestimmungen
Bst. a: Der alte Artikel 53a Buchstabe b BVG wurde im Rahmen der Strukturreform gestrichen. Darin war vorgesehen, dass der Bundesrat Bestimmungen über die Anforderungen erlässt, welche Personen und Institutionen erfüllen müssen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind. In den Materialien zur betreffenden Gesetzesänderung sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Zulassung von externen Personen als Vermögensverwalter bei der Streichung dieser Delegationsnorm thematisiert worden ist.
Artikel 48f Absatz 4 BVV 2 (Inkrafttreten am 1.1.2014) benennt den Kreis externer Personen, welche als Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge tätig sein können. Unabhängige Vermögensverwalter gehören nicht zu diesem Kreis. Damit wird die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) tangiert, auch wenn aufgrund von Artikel 48f Absatz 5 BVV 2 die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) mittels Zulassungsverfügung weitere Personen im Einzelfall zulassen kann und damit die Einschränkung abmildert.
Grundrechtseinschränkungen bedürfen einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage. Da Artikel 51b BVG, auf welchen Artikel 48f Absatz 2 BVV 2 verweist, relativ offen formuliert und der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit als relativ schwer eingestuft werden kann, wird mit der Wiedereinführung der alten Bestimmung von Artikel 53a Buchstabe b BVG (neu Bst. a) Klarheit geschaffen.
Bst. b und c: Aus Gründen der Gesetzessystematik werden die geltenden Buchstaben a und b in die Buchstaben b und c verschoben. Gleichzeitig wird geklärt, dass diese Bestimmungen selbstverständlich auch Institutionen betreffen und nicht nur natürliche Personen.
Art. 53d Abs. 1 dritter Satz
Lehre und Rechtsprechung (BGE 135 V 113, vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 24, Rz. 148) lassen zwar zu, dass eine Vorsorgeeinrichtung ausnahmsweise auf ein Teilliquidationsverfahren verzichtet, wenn die freien Mittel im Verhältnis zu den Kosten einer Teilliquidation gering sind. Es kann aber vorkommen, dass ein solches Verfahren trotzdem verlangt wird, auch wenn die Durchführung einen unverhältnismässigen Aufwand bedeutet.
Ebenso kann es bei leichter Unterdeckung vorkommen, dass ein Arbeitgeber im Rahmen des Ausscheidens einer Gruppe Versicherter aus dem Versichertenbestand beschliesst, die bestehende Unterdeckung auszufinanzieren. So erhalten diese Versicherten trotzdem 100 Prozent ihrer Freizügigkeitsleistung. Auch hier muss wegen dem damit verbundenen unverhältnismässigen Aufwand verhindert werden, dass die Vorsorgeeinrichtung eine Teilliquidation durchführen muss.
Der Bundesrat erhält folglich die Kompetenz, solche Fälle zu regeln. Dabei muss ein Mittelweg gefunden werden zwischen dem Schutz der Ansprüche der Versicherten und dem für solche Fälle unverhältnismässigen Aufwand.
Art. 56 Abs. 1 Bst. i (neu)
Dem Sicherheitsfonds BVG wird die Aufgabe zugeteilt, Zuschüsse auszurichten, um die Auswirkungen der Anpassung des Mindestumwandlungssatzes für die Über-