Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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lebenslängliche Altersrente zu vermitteln. Aus diesem Grund muss die Altersleistung unter Vorbehalt von Artikel 37 Absatz 3 auch als Rente bezogen werden. Andernfalls könnte die Verlängerung der Dauer der Abzugsfähigkeit einzig für die Steueroptimierung genutzt werden.

Für Personen, die bei der Entlassung das 60. Altersjahr bereits vollendet haben, gilt die allgemeine Regelung von Absatz 1, da sie innerhalb der zwei Jahre das Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen erreichen. Die Anwendung von Absatz 2 würde für sie eine Verschlechterung gegenüber der heutigen Situation bedeuten.

Art. 97 Abs. 1bis erster Satz

Gemäss der ihm übertragenen Kompetenz erlässt der Bundesrat Vorschriften, damit das Bundesamt für Statistik die Möglichkeit hat, versicherungstechnische Grundlagen zu erstellen. Diese dienen wiederum dazu, die Lebenserwartung der Rentenbezüger der Vorsorgeeinrichtungen genauer abzuschätzen. Die Lebenserwartung ist, zusammen mit dem technischen Zinssatz, einer der beiden Hauptparameter für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … (Bundesgesetz vom ... über die Reform der Altersvorsorge 2020)

a. Laufende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten

Buchstabe a übernimmt unverändert Buchstabe a Absatz 1 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003, welche sicherstellt, dass der Mindestumwandlungssatz erst bei der Umwandlung des Altersguthabens in eine Rente seine Wirkung entfaltet und folglich keinen Einfluss auf laufende Renten hat.

b. Mindestumwandlungssatz

Mit diesen Übergangsbestimmungen schreibt der Gesetzgeber vor, innerhalb welcher Zeitspanne die Senkung des Mindestumwandlungssatzes zu erfolgen hat. Diese Zeitspanne ist aber kürzer als bei der 1. BVG-Revision, um möglichst rasch das bestehende Ungleichgewicht aufzuheben.

Der Bundesrat erhält die Kompetenz, den Mindestumwandlungssatz für die Übergangszeit festzulegen. Unter Berücksichtigung der Lage der Vorsorgeeinrichtungen und dem Anliegen, dass die Ausgleichsmassnahmen ihre Wirkung entfalten können, reduziert der Bundesrat den Satz innert relativ kurzer Zeit von 6,8 auf 6 Prozent im Referenzalter, und zwar mittels einer Absenkung von 0,2 Punkten jährlich ab Inkrafttreten der Änderung. Dabei regelt er auch die anwendbaren Umwandlungssätze bei Bezug der Altersleistungen vor und nach dem Referenzalter. Dass er dabei während der Übergangszeit unterschiedliche Mindestumwandlungssätze für Frauen und Männer festlegen kann, ergibt sich aus der gleichzeitig stattfindenden Erhöhung des Referenzalters der Frauen. Für die Berechnung der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen ist der Mindestumwandlungssatz gemäss Artikel 24 Absatz 2 massgebend.