Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 193Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Ziff. 2 und 2a (neu)

Abs. 1 zweiter Satz: Der Begriff „ordentliches Rentenalter“ wird durch den Begriff „Referenzalter“ ersetzt (vgl. die Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 1 VE-BVG).

Abs. 2 Ziff. 2 und 2a: Artikel 49 Absatz 2 zählt jene Bestimmungen des BVG auf, die bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen auch in der weiter gehenden Vorsorge Geltung haben.

Der im Verlauf der 1. BVG-Revision eingefügte aktuelle Wortlaut von Ziffer 2 ist hinfällig, da die darin erwähnte Regelung der "zusätzlichen Einkäufe für den Vorbezug der Altersleistung" die in der 11. AHV-Revision enthalten war, nicht in Kraft getreten ist. Hingegen muss für eine neue in der aktuellen Revision eingefügte Bestimmung des BVG das Anwendungsgebiet ausgedehnt werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 89a Abs. 6 Ziff. 2 VE-ZGB).

Art. 51 Abs. 3, 3bis und 6 (neu)

Abs. 3: Die Frage der korrekten Umsetzung der paritätischen Verwaltung stellt sich hauptsächlich bei den Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. Insbesondere fehlen oftmals direkte demokratische Wahlen ins oberste Organ. Es ist deshalb zu gewährleisten, dass sämtliche Arbeitnehmende an der Wahl teilnehmen können und informiert werden. Alle versicherten Arbeitnehmenden müssen das aktive Wahlrecht, d.h. das Recht zu wählen, und ebenfalls das passive Wahlrecht, d.h. das Recht gewählt zu werden, besitzen. Wie schon heute können die Reglemente weiterhin ein passives Wahlrecht für Dritte wie beispielsweise externe Spezialisten vorsehen. Reglementsklauseln dagegen, welche das Recht zu kandidieren auf die Mitglieder des paritätischen Organs auf Stufe Vorsorgewerk beschränken, sind in Zukunft nicht mehr zulässig.

Das Wahlrecht kann weiterhin direkt oder indirekt ausgeübt werden. Bei indirekten Wahlen müssen die Delegierten aber zuvor von den Versicherten gewählt und dürfen nicht von einem Dritten bestimmt werden. Die Wahl der Kandidaten muss auf der Basis von Wahllisten erfolgen, die allen Arbeitnehmenden offen stehen. Dieses Wahlprozedere stärkt die Legitimation der Arbeitnehmervertreter und garantiert einen besseren demokratischen Prozess.

Die Aufsichtsbehörden können nicht mehr aufgrund der Struktur der Vorsorgeeinrichtung ein anderes Vertretungsmodell bewilligen. Diese neuen Vorschriften gelten grundsätzlich für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen. Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren Reglementen jedoch vorsehen, dass die Arbeitnehmenden durch Repräsentanten von Arbeitnehmerverbänden vertreten werden. Solche Lösungen, die sich bewährt haben und nicht beanstandet worden sind, sollen weiterbestehen können.

Abs. 3bis: Aus Gründen der Gesetzessystematik wird der letzte Satz von Absatz 3 in einen neuen Absatz 3bis verschoben. Materiell bleibt der Text unverändert.

Abs. 6: Mit dieser Kompetenzdelegation an den Bundesrat soll namentlich der Ablauf der Wahlen und das Aufstellen von Kandidatenlisten geregelt werden. Mittels Verordnung muss auch die Überwachung des korrekten Verlaufs und der ausreichenden Information der Versicherten festgelegt werden. Der Bundesrat kann bezüglich der Verpflichtung, Kandidatenlisten aufzustellen, Ausnahmen vorsehen.