Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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c. Übergangsgeneration und Leistungsgarantie
Den Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision das 40. Altersjahr vollendet haben, garantieren die Vorsorgeeinrichtungen die nach diesem Gesetz in der bis zum Inkrafttreten dieser Änderung geltenden Fassung berechneten Leistungen. Allerdings ist die Leistungsgarantie für das Alter nur gegeben, wenn der Rentenbezug im Referenzalter oder später erfolgt, da das geltende Recht die Altersleistungen erst bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters gewährleistet. Gemäss Hochrechnungen sollten die langfristigen Ausgleichsmassnahmen ausreichen, um bei den jüngeren Versicherten die Leistungskürzungen aufgrund der Anpassung des Mindestumwandlungssatzes auszugleichen. Für die Finanzierung dieser Garantie erhalten die Vorsorgeeinrichtungen vom Sicherheitsfonds BVG Zuschüsse. Der Bundesrat regelt den Umfang dieser Garantie und die Berechnung der Zuschüsse. Diese Bestimmungen werden in die Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV, SR 831.432.1) aufgenommen.
d. Anpassung reglementarischer Bestimmungen an das gesetzliche Mindestalter
Diese Übergangsbestimmung gibt der Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit, während fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision bestehende abweichende Pläne für Personen weiter zu führen, die am Ende des Kalenderjahres vor Inkrafttreten dieser Änderung bereits in diesen Plänen versichert sind. Erreichen diese Personen innerhalb von fünf Jahren das Mindestrentenalter gemäss Reglement, können sie ihren Anspruch auf Altersleistungen gemäss Reglement geltend machen. Falls sie innerhalb dieser 5-jährigen Übergangsfrist nicht pensioniert werden, gilt danach für sie ebenfalls die Regelung von Artikel 13 Absatz 2 VE-BVG (Mindestalter von 62 Jahren), sofern nicht eine vom Bundesrat vorgesehene Ausnahme vorliegt.
Diese Übergangsbestimmung schafft hingegen keinen Anspruch des Versicherten darauf, dass die Vorsorgeeinrichtung ihr Reglement nicht ändert und die Vorbezugsdauer in Zukunft verkürzt.
Änderung des FZG
Art. 1 Abs. 4 (neu)
Die Ergänzung von Artikel 1 FZG soll Rechtsunsicherheiten beheben, die heute teilweise im Zusammenhang mit Leistungen bestehen, welche nicht registrierte Vorsorgestiftungen wie die Stiftung FAR im Bauhauptgewerbe zur Abfederung der finanziellen Nachteile des vorzeitigen Altersrücktritts gewähren.
Das Freizügigkeitsgesetz ist auf Vorsorgeverhältnisse zugeschnitten, in deren Rahmen Leistungen im Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden. Es stellt sicher, dass dem Vorsorgenehmer bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses die Leistung mitgegeben wird, die er zu Beginn des Verhältnisses eingebracht und während dessen Dauer neu erworben hat. Diese Austrittsleistung entspricht bei Beitragsprimatkassen dem Spar- oder Deckungskapital (Art. 15), bei Leistungsprimatkassen dem Barwert der erworbenen Leistung (Art. 16). Bei sämtlichen Vorsorgeverhältnis-