Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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sen zwischen registrierten Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgenehmern wird zumindest ein Teil der Leistungen im Kapitaldeckungsverfahren finanziert, nämlich die reglementarischen Altersleistungen; auf andere Leistungen - so auf die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen - trifft dies nicht zu. Diese Vorsorgeverhältnisse unterstehen dennoch gesamthaft dem Freizügigkeitsgesetz. Dem Bereich, der nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, wird allerdings dadurch Rechnung getragen, dass die dafür bezahlten Beiträge bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses nicht mit der Austrittsleistung mitgegeben werden müssen.

In den letzten Jahren wurden in der Baubranche kollektive Modelle zur Vorfinanzierung des vorzeitigen Altersrücktritts geschaffen, die es den Arbeitnehmenden ermöglichen, sich zu finanziell tragbaren Bedingungen vorzeitig pensionieren zu lassen. Für alle Arbeitnehmenden im Anwendungsbereich dieser - bis heute regelmässig auf Bundesebene oder immerhin kantonal allgemeinverbindlich erklärten - Gesamtarbeitsverträge werden mittels paritätischer oder sogar überparitätischer Beiträge, die auf eine dafür errichtete Stiftung übertragen werden, Leistungen im Hinblick auf einen vorzeitigen Altersrücktritts finanziert, insbesondere Überbrückungsrenten, die bis zum Erreichen des Referenzalters gewährt werden, und Ersatz für BVG-Altersgutschriften. Bei diesen Stiftungen handelt es sich um nichtregistrierte Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 89a Absatz 6 ZGB. Sie respektieren die Grundsätze der beruflichen Vorsorge und werden somit steuerlich gleich behandelt wie registrierte Vorsorgeeinrichtungen.

Mit der vorliegenden Reform soll das Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen zwar insgesamt angehoben werden. Es wird aber anerkannt, dass Arbeitnehmende in Branchen wie der Baubranche ein Bedürfnis nach einem früheren Altersrücktritt haben. Da sie oft über Jahrzehnte hinweg starker körperlicher Belastung ausgesetzt sind, sind für sie die letzten Erwerbsjahre vor dem Referenzalter sehr schwer zu bewältigen. Bei solchen kollektiven Modellen des vorzeitigen Altersrücktritts soll deshalb ein früherer Altersrücktritt weiterhin zulässig sein, was der Bundesrat auf Verordnungsstufe explizit regeln wird.

Auch weitere Rechtsunsicherheiten, die mit den beschriebenen Vorsorgelösungen bestehen, sollen mit der vorliegenden Reform behoben werden. So wird die Mehrheit dieser Vorsorgeeinrichtungen, darunter jene für das Bauhauptgewerbe mit sehr vielen Versicherten, nicht im Deckungskapitalverfahren, sondern im Rentenwertumlageverfahren finanziert. Das führt zu einigen Kompatibilitätsproblemen, insbesondere im Bereich der Freizügigkeit, da die Beiträge bei einem Austritt vor der Pensionierung nicht in Form einer Freizügigkeitsleistung mitgegeben werden, sondern in der Vorsorgeeinrichtung verbleiben. Bei einem Eintritt in eine solche Vorsorgeeinrichtung ist zudem ein Einkauf in die reglementarischen Leistungen nicht möglich. Auch im Bezug auf den Sicherheitsfonds bestehen Unklarheiten bezüglich Beitragspflicht der Einrichtungen und einer allfälligen Leistungspflicht des Sicherheitsfonds.

Da die Stiftungen für einen flexiblen Altersrücktritt, welche im Rentenwertumlageverfahren finanziert werden, nach dem Gesagten nicht in die Konzeption des Freizügigkeitsgesetzes passen, werden sie aus dessen Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen. An der Qualifikation als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, welche von der Steuer befreit sind und der Aufsicht und Oberaufsicht der beruflichen Vorsorge unterstehen, ändert sich hingegen nichts. Anwendbar sind diejenigen Bestimmungen des BVG, welche in Artikel 89a Absatz 6 ZGB ausdrücklich genannt werden. Damit klärt sich auch die Situation bezüglich Sicherheitsfonds: auf Grund von