Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 203Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 89a Absatz 6 Ziffer 11 ZGB sind diese Vorsorgeeinrichtungen dem Sicherheitsfonds nicht angeschlossen und haben keine Beiträge zu leisten.

Art. 2 Abs. 1bis

Einerseits ist eine redaktionelle Änderung notwendig, weil nunmehr von Referenzalter bzw. von Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen gesprochen wird, andererseits wird der zweite Satz dieser Bestimmung aufgehoben:

Auch weiterhin soll es den Vorsorgeeinrichtungen jedoch frei stehen, ein anderes Referenzalter für ihre Vorsorgepläne vorzusehen als dasjenige gemäss Artikel 13 Absatz 1 BVG. In diesem Fall soll die Pflicht, unter bestimmten Umständen der versicherten Person eine Austrittsleistung zu überweisen, nur bis zu diesem reglementarischen Referenzalter dauern, das auch dem Vorsorgeplan der Vorsorgeeinrichtung zugrundeliegt.

Mit dem Abstellen auf das reglementarische Referenzalter der Vorsorgeeinrichtung erübrigt sich die subsidiäre Regelung in Satz 2 des aktuellen Absatzes 1bis mit dem Verweis auf das gesetzliche Renten- oder neu Referenzalter. Selbst bei Reglementen, die kein ausdrückliches "ordentliches Rentenalter" definieren, kann ein Referenzalter aus den anderen reglementarischen Bestimmungen abgeleitet werden. Dies ist zum Beispiel massgebend für die Prüfung der Angemessenheit der planmässigen Leistungen, für die Einkaufstabellen oder auch für die Berechnung der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen sowie allenfalls die Umsetzung der Flexibilität nach Artikel 33a und 33b BVG. Dadurch erlaubt die Anpassung an die neue Terminologie eine Vereinfachung der Bestimmung.

Gewisse Vorsorgeeinrichtungen sehen in ihren Reglementen vor, dass auch nach Erreichen des Referenzalters eine Austrittsleistung möglich ist, wenn diese unmittelbar in eine andere Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden kann. Eine solche Regelung soll weiterhin möglich sein.

Art. 5 Abs. 1 Bst. c

Gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c kann die Austrittsleistung der versicherten Person bar ausbezahlt werden, wenn sie weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt. Diese Regelung ist für Arbeitnehmende mit häufig wechselnden Arbeitgebern problematisch (vgl. Art. 2 Abs. 4 BVG): zum einen sind sie verpflichtet, sich zu versichern (Art. 1k BVV 2), und zum anderen können sie aufgrund derselben Gesetzgebung auf diese Versicherung verzichten, indem sie ihre Austrittsleistung bar beziehen, auch wenn sie kurz darauf wieder eine Stelle antreten und im BVG versichert werden. So finden sich die betroffenen Arbeitnehmenden schliesslich mit einem kleineren Altersguthaben wieder, als wenn ihre Austrittsleistung im Vorsorgesystem geblieben wäre. Aus diesem Grund wird die Barauszahlung ausgeschlossen, sofern weniger als drei Monate zwischen zwei Anstellungen vergehen. Verlässt also eine Person ihre Vorsorgeeinrichtung, kann sie die Barauszahlung gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c nur verlangen, wenn mehr als drei Monate seit ihrem Austritt vergangen sind und sie nicht wieder in diese Vorsorgeeinrichtung oder in diejenige eines neuen Arbeitgebers eingetreten ist. Aus Gründen der Kohärenz entspricht diese Frist derjenigen in den Artikeln 1j Absatz 1 Buchstabe b und 1k BVV 2.