Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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Zu erwähnen ist noch, dass diese Änderung keine Unvereinbarkeit mit dem europäischen Recht darstellt und nichts an der Situation ändert, wenn eine versicherte Person endgültig aus der Schweiz in einen Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ausreist. In einem solchen Fall ist weiterhin Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a anwendbar (BGE 137 V 181, Erw. 6.2.2).
Art. 8 Abs. 3 (neu)
Bst. a: Angesichts der Änderung von Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i VE-BVG, welcher Zuschüsse für die Sicherung des Leistungsniveaus zugunsten der Übergangsgeneration infolge der Anpassung des Mindestumwandlungssatzes einführt, ist eine Änderung von Artikel 8 FZG erforderlich. So hat beim Austritt einer versicherten Person die bisherige Vorsorgeeinrichtung der neuen Einrichtung die Informationen mitzuteilen, die für die Berechnung dieser Zuschüsse erforderlich sind. Die neue Vorsorgeeinrichtung, die das Vorsorgeguthaben der versicherten Person verwaltet, verfügt somit über ausreichende Angaben, um bei Eintritt eines Vorsorgefalles einen allfälligen Zuschuss berechnen zu können. Dieselben Informationen müssen auch Freizügigkeitseinrichtungen erhalten bzw. weitergeben, für den Fall, dass das Freizügigkeitsguthaben erneut an eine Vorsorgeeinrichtung überwiesen wird.
Bst. b: Wechselt eine versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung während sie bereits eine Altersleistung bezieht (Rente) oder bezogen hat (Kapital) oder erhält die versicherte Person infolge Teilinvalidität eine Rente, benötigt die neue Vorsorgeeinrichtung die Informationen über diesen Leistungsbezug zur Berechnung der Einkaufsmöglichkeiten (vgl. Art. 79b Abs. 2 VE-BVG) bzw. zur Berechnung des obligatorisch zu versichernden Lohnes. Analog zu den Informationen betreffend des Guthabens im Alter 50 oder zu einer allfälligen Verpfändung des Guthabens müssen daher diese Angaben bei einem allfälligen Aus- und Übertritt der versicherten Person ihrem Guthaben folgen. Hat die versicherte Person den Anspruch auf die ganze Altersleistung geltend gemacht, besteht keine Austrittsleistung mehr, mit der zusammen diese Informationen an die folgende Einrichtungen übermittelt werden könnten. In diesem Fall muss die neue Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben von der versicherten Person verlangen. Dieselben Informationen müssen auch Freizügigkeitseinrichtungen erhalten bzw. weitergeben, für den Fall, dass das Freizügigkeitsguthaben erneut an eine Vorsorgeeinrichtung überwiesen wird.
Art. 16 Abs. 3 dritter Satz sowie Abs. 5
Abs. 3: Es handelt sich hierbei um eine rein redaktionelle Anpassung, indem neu von "Kapitaldeckungsverfahren" anstatt von "Deckungskapitalverfahren" gesprochen wird.
Abs. 5: Eine redaktionelle Änderung ist notwendig, weil nunmehr von Referenzalter gesprochen wird.
Art. 17 Abs. 2 Bst. a-c und g (neu)
Bst. a–c: Eine redaktionelle Änderung ist notwendig, weil nunmehr von Referenzalter gesprochen wird.