Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht
2.1.3.9.2 Altersrenten und Witwen- oder Witwerrenten
Wie bei der Invalidenrente sollen Witwen- oder Witwerrenten mit einer anteilig vorbezogenen Altersrente ergänzt werden können. Auch hier erlaubt die aktuelle Gesetzgebung keine Kumulierung der Leistungen. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und eine Altersrente, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. Mit der vorgesehenen Möglichkeit eines anteiligen Vorbezugs der Altersrente können zwei verschiedene Leistungen gleichzeitig bezogen werden, die zusammen den Betrag der entsprechenden ganzen Altersrente aber nicht übersteigen dürfen. Diese Massnahme soll altersbedingte Schwierigkeiten von Witwen und Witwer bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt abfedern und die Herabsetzung der Witwen- oder Witwerrente von 80 auf 60 Prozent der Altersrente kompensieren.
Der Verwitwetenzuschlag von 20 Prozent, den Witwen und Witwer derzeit zusätzlich zu ihrer Altersrente erhalten, wird im Falle einer Kumulierung mit der Witwen- oder Witwerrente nicht an den vorbezogenen Altersrententeil angerechnet, da sowohl der Verwitwetenzuschlag von 20 Prozent als auch die Witwen- oder Witwerrente in die Kategorie der Hinterlassenenleistungen fallen. Die vorgeschlagene Lösung soll das gleichzeitige Ausrichten von Leistungen für das gleiche Risiko verhindern.
2.1.3.9.3 Altersrenten und Ergänzungsleistungen
Der Bezug einer Altersrente gibt grundsätzlich Anspruch auf den Bezug einer Ergänzungsleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach geltendem Recht werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen die ausgerichteten Renten als Einnahme angerechnet. Im Falle eines Vorbezuges der ganzen Rente nach Artikel 40 AHVG wird die gekürzte ganze Rente bei den Einnahmen berücksichtigt (vgl. Art. 15a ELV). Diese Regelung bleibt im Falle eines Vorbezugs der ganzen Rente bestehen. Für den Bezug der Teilrente ist hingegen eine Anpassung nötig. Tatsächlich, könnte mit dem vorgesehenen anteiligen Rentenvorbezug einer prozentual geringen Rente der Einkommensverlust über die Ergänzungsleistungen finanziert werden. Dies würde dem Ziel der Flexibilisierung des Rentenbezugs widersprechen, das ja gerade in einer besseren Vereinbarkeit zwischen Erwerbstätigkeit und Ruhestand besteht. Um diese unerwünschte Folgereaktion zu verhindern, wird folgende Änderung vorgeschlagen: Im Falle eines anteiligen Rentenvorbezugs wird nicht die anteilige gekürzte Rente bei den Ergänzungsleistungen berücksichtigt, sondern die ganze gekürzte Rente. Von einer Person, die nicht weiterarbeitet, wird damit erwartet, dass sie die ganze Rente vorbezieht. In Kumulationsfällen, d.h. wenn gleichzeitig eine Rente der Invalidenversicherung oder eine Hinterlassenenrente der AHV ausgerichtet wird, benötigt es Korrekturen, welche der Bundesrat näher regeln wird (vgl. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1ter ELG).
Bei einem teilweisen Rentenaufschub soll bei den Ergänzungsleistungen nicht die effektiv bezogene Rente, sondern die ganze Rente (ohne Zuschlag) angerechnet werden. Obwohl es sich nur um seltene Fälle handeln dürfte, gilt es zu verhindern, dass eine Person die Rente nur zum Teil aufschiebt und sich die Differenz zur ganzen Rente über die Ergänzungsleistungen finanzieren lässt.