Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 75Fedlex · Erläuternder Bericht

noch marginal. Die leichte Steigerung von 340 Millionen61 im Jahr 2022 auf 360 Millionen im Jahr 2025 ist einerseits auf die Erhöhung des durchschnittlichen Altersguthabens bei Rentenbeginn (bis im Jahr 2025 befindet sich das BVG immer noch in der Aufbauphase, erst danach werden die neuen Altersrentner/innen einen vollständigen Sparprozess ab dem 25. Altersjahr durchlaufen haben) und andererseits auf die leichte Zunahme der Anzahl Neurentner/innen zurückzuführen. Einen bremsenden Effekt auf die Kosten der Ausgleichsmassnahme für die Übergangsgeneration haben die langfristigen Ausgleichsmassnahmen (in den ersten Jahren hauptsächlich die Neuregelung des Koordinationsabzuges). Weil die langfristigen Massnahmen die Anpassung des BVG-Mindestumwandlungssatzes umso mehr zu kompensieren vermögen desto länger sie in Kraft sind, wird sich der Bedarf an Ausgleichsmassnahmen für die Übergangsgeneration ab dem Jahr 2025 stabilisieren und nach 2028 kontinuierlich abnehmen. Die ausgewiesenen Kosten in Prozent der koordinierten Lohnsumme gibt an, wie hoch der Beitragssatz zugunsten des Sicherheitsfonds BVG sein muss, um die Zuschüsse zu finanzieren.

Ausgedrückt als prozentuale Erhöhung der reglementarischen Beiträge der aktiven Versicherten und der Arbeitgeber betragen die totalen Kosten der Ausgleichsmassnahmen im Jahr 2019 5,2 Prozent, erreichen das Maximum von 5,5 Prozent im Jahr 2025 und sinken danach wieder bis auf 5,2 Prozent im Jahr 2030.

2.2.3 Geprüfte, aber verworfene Massnahmen

2.2.3.1 Vorverlegung des Beginns des Sparprozesses

Gemäss geltender Regelung beginnt die obligatorische Versicherung für das Alter am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres. Als weitere Ausgleichsmassnahme für die Anpassung des BVG-Mindestumwandlungssatzes wurde die Möglichkeit der Vorverlegung des Beginns des Sparprozess geprüft. Eine erste Variante hätte den Beginn des Sparprozesses auf den 1. Januar nach Vollendung des

17. Altersjahres, eine zweite Variante auf den 1. Januar nach Vollendung des

20. Altersjahres festgelegt. Dabei wurde von einer Altersgutschrift ab Alter 18 bzw. 21 bis Alter 24 von 5 Prozent ausgegangen.

Durch die Vorverlegung des Beginns des Sparprozesses auf das 18. Altersjahr würde eine Harmonisierung zur AHV geschaffen: Neu würde die Beitragspflicht für Erwerbstätige sowohl in der AHV wie auch in der beruflichen Vorsorge ab dem

18. Altersjahr beginnen. Auch wenn der Sparprozess nicht auf das 18., sondern auf das 21. Altersjahr vorverlegt würde, ergäbe sich noch eine gewisse Harmonisierung mit der AHV, da zu diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht der AHV unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit beginnt.

Diese Massnahme hat sich zum Ausgleich der Anpassung des BVG-Mindestumwandlungssatzes als nur beschränkt geeignet erwiesen: Jugendliche im

61 Die absoluten Frankenbeträge der Kostenschätzung der Ausgleichsmassnahme für die Übergangsgeneration sind mit Unsicherheiten behaftet, weil nicht voraussehbar ist, wie stark die Beschränkung des Begünstigtenkreises auf diejenigen Personen, die den Rentenbeginn im Referenzalter oder später wählen, die Wahl des Zeitpunktes des Rentenbeginns beeinflussen wird. In der vorliegenden Schätzung wird davon ausgegangen, dass sich 2/3 der Neurentner/innen für einen Rentenbeginn ab Referenzalter entscheiden werden.