Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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der Form von Überschussanteilen an die Versicherten zurückgeführt. Die Lebensversicherer profitieren aber im Rahmen der Mindestquotenregelung ebenfalls davon. Es besteht somit ein gewisser Anreiz für die Versicherungsunternehmen, die Risikoprämie relativ hoch zu halten. Mit der Einführung der neuen Prämienart sollten Anreize für vergleichsweise hohe Risikoprämien reduziert werden. Sollte sich zeigen, dass diese Massnahmen alleine nicht ausreichen, müssten weitere Überlegungen angestrengt werden, um überhöhte Risikoprämien verhindern zu können.
Weiter wird Art. 37 VAG mit einem Absatz ergänzt, der intransparente Umverteilungen innerhalb des Versichertenbestandes aufgrund ungleicher Kriterien und Gewichtungen bei der Prämienberechnung bzw. der Überschusszuteilung künftig verhindert. Analog der Differenzierung zwischen Verträgen mit gesonderten Einnahmen- und Ausgabenrechnungen und solchen mit Mindestquotenberechtigung sollen Versicherungsunternehmen angehalten werden, Verträge entsprechend der angewandten Tarifierung zu bündeln und die Überschusszuteilung nach denselben Grundsätzen vorzunehmen. Versicherungsereignisse infolge Invalidität und Tod und deren Kosten können trotz der Bildung von Risikoklassen und Erfahrungstarifierung im Voraus nicht genau bestimmt werden. Eine dadurch vorsichtige Tarifierung führt zwangsläufig zu Überschüssen. Gerade weil die Versicherungsnehmer so tendenziell zu viel Prämien bezahlen, ist es wichtig, dass denen der Überschuss zufliesst, die diesen durch ihre Prämienzahlung vorfinanziert haben. Werden z.B. Risikoklassen gebildet oder andere Abweichungen von Tarif erster Ordnung der Prämienberechnung zugrunde gelegt, so sind entsprechende Abrechnungskreise für die Überschussermittlung und Überschusszuteilung zu bilden. Andernfalls besteht die Gefahr der Umverteilung von Überschüssen, denn Abschläge wie Zuschläge können erheblich vom tatsächlichen Schadenverlauf abweichen, sodass einzelne Klassen relativ zu viel und andere zu wenig Prämien zahlen, um denselben Überschuss zu erhalten. Werden einzelnen Versicherungsnehmern Vergünstigungen gewährt, so sind diese bei der Überschusszuteilung zu berücksichtigen. Nur so bleibt das gleiche Verhältnis von bezahlten Prämien zu zugeteiltem Überschuss für alle Versicherungsnehmer desselben Kreises erhalten.
Um die Versicherten besser zu schützen, wird zudem der Missbrauchstatbestand präzisiert. Im Rahmen der präventiven Tarifkontrolle hat die FINMA diesen Tatbestand zu überprüfen. Die grundsätzlich freie Prämiengestaltung der Versicherungsgesellschaften sowie die behördliche Prüfungspflicht auf die Solvenz hin bleiben bestehen. Überhöhte Risikoprämien schaden nicht nur nachhaltig dem Vertrauen der Versicherten in die berufliche Vorsorge, sondern sie sind auch wirtschaftlich nicht gerechtfertig, denn es stehen ihnen keine entsprechenden Risiken gegenüber. Darüber hinaus werden so den angeschlossenen Unternehmen, in der Regel KMU, Mittel entzogen, die sie ansonsten produktiv einsetzen könnten. Es ist deshalb sachgerecht, für die Höhe der Risikoprämien eine klar definierte Obergrenze festzulegen. Der vorliegende Artikel setzt diese Obergrenze beim Doppelten der erwarteten Schäden gemäss Schadenstatistik (tatsächlich eingetretene Schäden). Risikoprämien, die aufgrund ihrer Überhöhung eine Risikotragung durch den Versicherer von vornherein ausschliessen, widersprechen dem Versicherungsgedanken. Es ist in diesem Zusammenhang auch von zentraler Bedeutung, dass die FINMA von den beaufsichtigten Versicherungsgesellschaften verlangt, die Tarife zeitnah der Wirklichkeit anzunähern.