Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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2.3.5 Überschussfonds
Der Überschussfonds ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereitstellung der dem Versichertenkollektiv zustehenden Überschussanteile, noch bevor den einzelnen Versicherten über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren die anteilige Überschussbeteiligung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unwiderruflich zugeteilt wird. Der Überschussfonds hat im Wesentlichen zwei Hauptfunktionen: Glättung der Zuteilung an die Versicherten über die Zeit und Anrechnung als Solvenzkapital (freier Teil). Für die Vorsorgeeinrichtungen wird durch die Glättung eine gewisse Berechenbarkeit der Überschusszuteilung während der Vertragsdauer sichergestellt. Die Zahlen der Offenlegung zeigen, dass pro Jahr durchschnittlich rund 52 Prozent des Überschussfonds zugeteilt werden.
Der durch die Glättung der Überschusszuteilung erst in den Folgejahren zur Zuteilung an die Versicherten gelangende Teil des Überschussfonds (freier Teil) stellt kein Eigenkapital des Versicherungsunternehmens dar. Er ist folglich dem Versichertenkollektiv zuzuordnen. Es darf jedoch vom Versicherungsunternehmen als Komponente an die nach Solvabilität 1 und SST geforderten Eigenmittel (Solvenzkapital) angerechnet werden. Dies weil das Versicherungsunternehmen bei einem negativen Gesamtsaldo, nach der Auflösung nicht mehr benötigter Rückstellungen und einer Erhöhung der Ausschüttungsquote, den vorhandenen Überschussfonds zur Deckung des restlichen Fehlbetrages heranziehen kann beziehungsweise muss. Diese Rückgriffsmöglichkeit hat immer wieder Anlass zu politischen Diskussionen gegeben. Man sollte sich in diesem Kontext aber bewusst machen, dass die Versicherungsunternehmen bei einer Abschaffung des Rückgriffsrechts gezwungen wären, das dadurch wegfallende Solvenzkapital auf dem Kapitalmarkt teurer zu beschaffen und die entsprechenden Kosten dem Versichertenkollektiv zu belasten. Vor diesem Hintergrund scheint es grundsätzlich zweckmässig, am Rückgriffsrecht festzuhalten, wenn auch unter restriktiveren Bedingungen als heute.
Genauso wie die Versicherungsunternehmen haben auch die Versicherten ein Anrecht, dass das von ihnen gestellte Solvenzkapital marktgerecht entschädigt wird. Konsequenterweise muss die Ausschüttungsquote auf dem Ertrag des Überschussfonds also 100 Prozent betragen, und nicht wie bisher 90 Prozent. Die Bestimmungen in der AVO zur Ermittlung der Überschussbeteiligung sollen deshalb entsprechend angepasst werden. Ebenso soll der Rückgriff auf den Überschussfonds zur Deckung von Defiziten künftig nur noch in klar definierten Ausnahmesituationen möglich sein. Die in der AVO definierte Haftungskaskade (Art. 150 AVO) soll entsprechend angepasst werden. Dabei ist die Anpassung der Höhe der Mindestquote zu berücksichtigen, da eine Wechselwirkung zwischen der Haftungskaskade und dem Solvenzkapital besteht.
2.3.6 Weitere Verordnungsänderungen in Bezug auf die Transparenz, die Anlagesicherheit und die Loyalität
Der Bundesrat wird zur Erhöhung der Transparenz der Vermögensverwaltungskosten, zur Verbesserung der Anlagesicherheit und zur Konkretisierung der Loyalitätsbestimmungen weitere Verordnungsanpassungen (BVV 2) vorsehen.