Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten

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sei. FER, Suissetec, AUF, Justitia et Pax, Caritas, transfair und die Ebenrain-Konferenz

haben gewisse Vorbehalte: FER wünscht, dass der Bundesrat weitere Untersuchungen über die Auswirkungen der vorgeschlagenen Massnahmen macht und weist darauf hin, dass eher eine Verlängerung der Spardauer angestrebt werden solle, da damit die Reduktion des MUWS weniger ausgeprägt wäre. Suissetec hingegen steht den Kompensationsmassnahmen und der Absenkung des MUWS eher abneigend gegenüber. Justitia et Pax empfiehlt, die Absenkung nicht definitiv festzuschreiben, weil damit kaum auf allfällige Änderungen – positiv wie negativ – reagiert werden könne. Für transfair und die Ebenrain-Konferenz sollten substanzielle Kompensationsmassnahmen ergriffen werden, um die Rentenhöhen zu sichern.

Gegen die Anpassung sind die Unia und Suisseculture.

4.4.2 Übergangsregelung zur Anpassung des MUWS

Die Anpassung des BVG-Mindestumwandlungssatzes soll innert vier Jahren nach Inkrafttreten der Reform in vier Schritten zu 0,2 Prozent vorgenommen werden.

Nur wenige Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich explizit zur Übergangsregelung zur Anpassung des BVG-Mindestumwandlungssatzes. Zum Teil werden in den Stellungnahmen andere Übergangsfristen vorgeschlagen.

Mit der vorgeschlagenen Übergangsregelung erklären sich ZG, der SGemV, der Städtever-

band, der SGV, SAV/economiesuisse, KV Schweiz und GastroSocial einverstanden.

LU würde begrüssen, wenn der MUWS ohne Übergangsfrist gesenkt und als Kompensation die BVG-Altersguthaben einmalig um einen im Gesetz definierten Prozentsatz erhöht würden. Für SZ sowie die Pensionskasse des Kantons Schwyz sollte die Übergangsregelung hingegen eine längere Übergangsfrist für die Senkung des MUWS vorsehen: Die Anpassung sollte innert acht statt vier Jahren unter gleichzeitigem Verzicht auf die Ausgleichsmassnahme für die Übergangsgeneration erfolgen. Die SVP verlangt, dass der MUWS bis 2016 in nur einem Schritt auf 6,0 % zu senken sei. Die Juristinnen Schweiz sind der Meinung, dass während der vierjährigen Übergangszeit unterschiedliche Mindestumwandlungssätze für Frauen und Männer festgelegt werden können. Sie fragen sich, nach welchen Kriterien sich diese unterschiedliche Festsetzung zu richten habe. Diese Bestimmung reiche nicht aus, um die ungerechtfertigte Lohnungleichheit auszugleichen. Allvisa Vorsorge wünscht eine Anpassung des MUWS über 10 statt 4 Jahre auf 6,0 %. Der SVV erachtet den Zeitpunkt der vorgesehenen Senkung angesichts der Tatsache, dass verschiedene (auch staatliche) umhüllende Kassen bereits heute Sätze von unter 6,0 % zur Anwendung bringen, als sehr spät. Auch für die BVK dauert die Frist zur Senkung des MUWS zu lange. Die SAktV ist für eine Senkung des Umwandlungssatzes auf höchstens 5,6 % und das in einem einzigen Schritt. Die SKPE wünscht die Absenkung des Umwandlungssatzes von 6,8 % innerhalb 6 Jahren auf 5,6 %. Das cp würde eine längere Senkungsperiode von 6 Jahren begrüssen.

4.4.3 Ausgleichsmassnahmen im Allgemeinen

Unter den Vernehmlassungsteilnehmenden herrscht Einigkeit darüber, dass die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes Ausgleichsmassnahmen voraussetzt, so dass das Leistungsniveau erhalten bleibt. Unterschiedliche Auffassungen bestehen hingegen in Bezug auf die Fragen, welche Massnahmen als sinnvoll erachtet werden. Einige Vernehmlassungsteilnehmende (so AR, die SPS, SODK, FDK, KV Schweiz und Travail.Suisse) weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ausgleichsmassnahmen so zentral sind, dass sie ohne solche eine Anpassung des Mindestumwandlungssatzes nicht unterstützen würden. Der SGemV und der Städteverband äussern sich nicht bzw. nicht zu allen Ausgleichsmassnahmen explizit, sondern halten fest, dass sie diese insgesamt als unverzichtbar erachten. Der Städteverband bedauert allerdings, dass die Auswirkungen der Massnahmen auf die Lohn-