Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten

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Todesfallhäufigkeit wesentlich von der Wirtschaftsbranche oder dem individuellen Risikoprofil des betrieblichen Kollektivs ab. Um dem Rechnung zu tragen, müsse es Vorsorgeeinrichtungen auch künftig möglich sein, individuelle, ihrer Risikoerfahrung angepasste Grundlagen zu verwenden. Die SAktV unterstützt eine vom Bund erarbeitete technische Grundlage, wünscht jedoch ebenfalls, dass die Anwendung dieser Grundlage nicht verbindlich sei, da die Verantwortung für die finanzielle Führung einer Vorsorgeeinrichtung beim obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung liege. Die Vereinigung weist darauf hin, dass der Aufwand zur Erstellung solcher technischer Grundlagen hoch sei. Dies sowohl bei den Vorsorgeeinrichtungen als auch bei den Herstellern der Grundlagen. IZS befürwortet die vom BSV in diesem Zusammenhang zu erarbeitenden Grundlagen als Richtlinien bzw. Empfehlungen ausdrücklich, indes nicht als allgemeinverbindliche Grundlage mit Weisungscharakter. Es gelte auf die Verschiedenheiten der Berufsgruppen Rücksicht zu nehmen. In diesem Sinne erachtet IZS den Handlungsbedarf nicht als dringlich; die vorhandenen privatrechtlichen Grundlagen hätten sich in der Praxis bewährt.

SZ beantragt, Art. 97 Abs. 1bis erster Satz BVG zu streichen, um unnötige Kosten beim BFS sowie zusätzlichen administrativen Erhebungsaufwand bei den Vorsorgeeinrichtungen zu vermeiden. Mit den von privaten Dienstleistungsunternehmen herausgegeben versicherungstechnischen Grundlagen ist SZ zufrieden. Die Pensionskasse des Kantons Schwyz teilt diese Meinung. Sie ist der Ansicht, dass mit den bisher von privaten Dienstleistungsunternehmen herausgegebenen versicherungstechnischen Grundlagen "BVG" und "VZ" die Lebenserwartung der Rentenbeziehenden als Grundlage für die Gesetzgebung bereits sehr genau abgeschätzt werden könne. Die gemäss erläuterndem Bericht zur Vorlage dafür aufzuwendende "erhebliche Lizenzgebühr" dürfte im Vergleich mit einer Erstellung von "gezielten versicherungstechnischen Grundlagen" durch das BFS lediglich einen Bruchteil an Kosten verursachen. Auch die SKPE ist gegen die Massnahme, obwohl sie den Wunsch des Bundesrats, dass das BFS versicherungstechnische Grundlagen erstellen soll, nachvollziehen kann. Aus Sicht der Kammer ist es nicht Aufgabe des Bundes, versicherungstechnische Grundlagen zu erstellen. Diese Aufgabe könne den Experten für berufliche Vorsorge überlassen werden. Die Vergangenheit zeige, dass der Markt in der Lage sei, diese Nachfrage zu befriedigen.

4.6 Institutionelle Massnahmen in der beruflichen Vorsorge

4.6.1 Institutionelle Massnahmen im Bereich Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) – Mindestquote

Mit einer Erhöhung der Mindestquote soll die Partizipation der Versicherten an den Erträgen verbessert werden. Im Bereich der Risikoprämien wird eine Präzisierung des Missbrauchstatbestandes vorgeschlagen.

Etwas über 40 Vernehmlassungsteilnehmende nehmen dazu Stellung. Über die Hälfte

äussert sich ablehnend oder kritisch, 18 befürworten eine Anpassung. Auf Ablehnung stösst die Anpassung tendenziell bei den Arbeitgeber- und Branchenvertretern, auf Zustimmung bei den Arbeitnehmerorganisationen. Die Zustimmenden sehen heute eine ungenügende Partizipation der Versicherungsnehmer, während die Ablehnenden argumentieren, dass mit einer Erhöhung der Mindestquote das für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wichtige Vollversicherungsmodell gefährdet wird.

Kantone

Die Kantone LU, ZG, FR, BS, GR, TG, VD, SO, NE und JU unterstützen grundsätzlich eine Anpassung der Mindestquote bzw. die vorgeschlagenen institutionellen Massnahmen. AI äussert sich ablehnend. BL anerkennt zwar den Handlungsbedarf, bemängelt aber, dass der Bericht bezüglich Massnahmen relativ unbestimmt bleibe.