Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten
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Witwen ein Anspruch auf EL bestehen. Nicht einverstanden ist der SGB mit dem Vorschlag, dass Ehefrauen, deren Kinder nicht mehr waisenrentenberechtigt sind, keinen Rentenanspruch mehr haben. Zudem würde der Vorschlag je nach Verwitwungszeitpunkt zu stossenden Situationen führen. Für SAV/economiesuisse (und Bankiervereinigung, die sich dieser Stellungnahme anschliesst) handelt es sich bei den vorgeschlagenen Anpassungen der Witwenrenten um eine eher willkürlich gewählte Sparmassnahme in der AHV, welche sie im jetzigen Zeitpunkt ablehnen. Bei Bedarf sollen ab 2020 im Rahmen eines späteren Pakets alle möglichen Massnahmen im Bereich der AHV vertieft auf Sparpotentiale hin geprüft werden. Betreffend die Witwen, die Kinder grossgezogen haben, müsste eine Alterslimite gelten, bei deren Überschreitung trotzdem noch eine Witwenrente geleistet würde. Für Travail.Suisse sind im Rahmen eines Gesamtpakets (das in anderen Bereichen Verbesserungen bringt) gewisse Anpassungen an gesellschaftliche Entwicklungen diskutierbar. Insbesondere die verstärkte Ausrichtung auf die Kinderbetreuung mit der Senkung der Witwen- und Witwerrenten und der Anhebung der Waisenrenten ist zielgerichtet. Nicht nachvollziehen kann Travail.Suisse jedoch die Gleichsetzung von Frauen, die im Verwitwungszeitpunkt bereits erwachsene Kinder haben, mit kinderlosen Witwen. Damit werde nicht berücksichtigt, dass mit den Betreuungspflichten die Erwerbskarriere beeinträchtigt ist und somit im Zeitpunkt der Verwitwung die berufliche Stellung nicht vergleichbar ist mit jemandem, der sich voll auf die berufliche Laufbahn konzentrieren konnte. Mit dieser Regelung seien zudem Willkür und Härtefälle nach dem Auslaufen der Übergangszeit vorprogrammiert. Travail.Suisse fordert daher, dass verwitwete Mütter, welche zum Zeitpunkt der Verwitwung bereits erwachsene Kinder hatten, aber auch Väter, die Betreuungsaufgaben wahrgenommen haben, besser geschützt werden (etwa befristete Rente von mindestens 5 Jahren ab dem Verwitwungszeitpunkt). KV Schweiz sagt ja zur schrittweisen Aufhebung der Rente für Witwen, die nie Kinder hatten, sowie zur Senkung der Witwen-/Witwerrente und gleichzeitigen Anhebung der Waisenrente, wünscht aber eine Sonderregelung für Witwen mit „abgelaufenen Kinderbetreuungspflichten“. Prüfenswert erscheine die Auszahlung einer zeitlich befristeten Witwenrente sowie Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung, wie etwa Weiterbildungsbeiträge.
Organisationen für Versicherte, Leistungsbezüger, Selbstständigerwerbende
Von den Frauenorganisationen spricht sich die Frauenzentrale Zürich für eine Vereinheitlichung der Renten für Witwen und Witwer aus (Ende des Anspruchs, wenn das jüngste Kind 20-jährig geworden ist), flankiert mit angemessenen Übergangsfristen zur Vermeidung von Härtefällen. Der SBLV begrüsst die stufenweise Vereinheitlichung der Hinterlassenenrenten und die Beibehaltung im BVG, spricht sich indessen für eine Anpassung im UVG aus. Die EKF, alliance F und der SKF (in diesem Punkt wie Travail.Suisse) haben Verständnis für gewisse Anpassungen der Witwenrenten. Die EKF und alliance F begrüssen trotz grösserer Bedenken (Wiedereinstiegsschwierigkeiten) die Aufhebung der Witwenrenten für Frauen, die nie Erziehungsaufgaben hatten. Für Witwen und Witwer mit Kindern sollen die Hinterlassenenrenten vereinheitlicht werden (Berentung bis zum 20. Altersjahr des jüngsten Kindes). Erforderlich seien angemessene Übergangsfristen. Die Juristinnen Schweiz haben Verständnis für die Abstriche bei den Witwenrenten, befürchten aber auch vermehrte Sozialhilfeabhängigkeit und fordern, die Lohnungleichheit zu beseitigen. Der SVF lehnt die Massnahmen ab, da es stossend und unrealistisch ist, dass Frauen mit erwachsenen Kindern einem existenzsichernden Erwerb nachgehen können; einverstanden ist der SVF lediglich damit, jungen, kinderlosen Witwen keine Rente mehr auszuzahlen, stattdessen jedoch eine einmalige Abfindung. WIDE ist mindestens vorläufig dezidiert gegen die Vorschläge.
Von den Organisationen, die Senioreninteressen vertreten, begrüsst PS grundsätzlich die vorgesehene Annäherung der Regelung für Witwen an jene der Witwer. Der SSR und SVS befürworten von den vorgeschlagenen Massnahmen lediglich das Absenken der Witwen- und Witwerrenten zugunsten der Erhöhung der Waisenrente. Der SSR schlägt zudem vor, Witwerrenten bis zum Ende der Ausbildung des Kindes, längstens bis es 25-jährig ist, auszu-