Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 54Fedlex · Ergebnisbericht
richten. VASOS, AVIVO und FSR lehnen die geplanten Änderungen zu Ungunsten der Frauen ab.
Die Behindertenorganisationen DOK, PI, Procap, PMS, SZBlind, SPV, Retina Suisse und
der Blinden- und Sehbehindertenverband, akzeptieren, dass Witwen- und Witwerrenten nur noch an Personen mit Betreuungspflichten ausbezahlt werden, wobei der Kreis auf Personen, die ihren behinderten Ehegatten bis zu dessen Tod gepflegt haben, ausgedehnt werden soll. Die DOK regt an, die Streichung der Witwenrenten in eine separate Vorlage aufzunehmen, um weniger Risiko für ein Scheitern der Gesamtvorlage einzugehen. Veränderungen der Höhe von Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten lehnen die Behindertenorganisationen ab. AGILE ist mit dem vorgeschlagenen Leistungsabbau nicht einverstanden und plädiert für die Beibehaltung der heutigen Regelung und fordert gleichzeitig, dass die Pflege des/der behinderten (Ehe-)partners/-partnerin bis zu dessen/deren Tod unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Hinterlassenenrente berechtigt.
Ausgehend von der Feststellung, dass die Neuregelung der Hinterlassenenrenten die Anerkennung der Familienpflichten in den Mittelpunkt stellt, fordert PF, dass die verschiedenen Formen des Familienlebens berücksichtigt werden und die Auszahlung einer Hinterlassenenrente nicht mehr davon abhängig gemacht wird, ob ein Paar verheiratet war. PF unterstützt die Senkung der Witwer- und Witwenrente zugunsten der Erhöhung der Waisenrente, da vor allem kinderreiche und häufig benachteiligte Familien davon profitieren. Zustimmung erhält auch der Wegfall der Witwenrente für Kinderlose, obwohl die Einsparungen wahrscheinlich geringer ausfallen als erwartet, weil sozial weniger abgesicherte Frauen nicht mehr in der Lage sind, pflegebedürftige Ältere zu betreuen. Nicht akzeptabel sei hingegen die Aufhebung der Hinterlassenenrenten für Witwen und Witwer mit Kindern, die nicht mehr waisenrentenberechtigt sind, da sie die freie Wahl der familiären Lebensweise einschränke. Frauen und Männer, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der Übernahme von Familienpflichten ganz oder teilweise aufgeben, dürfen beim Tod ihres Partners bzw. ihrer Partnerin nicht benachteiligt werden, zumal der Zugang zum Arbeitsmarkt ab einem gewissen Alter schwierig sei und bleibe.
Bei der EKFF stösst die Neugestaltung der Hinterlassenenrenten und ihrer Beträge grundsätzlich auf ein positives Echo. Sie weist jedoch wie PF darauf hin, dass die Abschaffung der Witwenrenten für Frauen, deren Kinder keinen Anspruch mehr auf eine Waisenrente haben, zu Problemen führen kann. Sie könnte die Situation von Frauen mit Kindern, die nicht mehr waisenrentenberechtigt sind, ebenso wenn die Frau kein zu betreuendes Kind mehr hat, verschlechtern, da sie im fortgeschrittenen Alter Schwierigkeiten haben könnten, wieder ins Erwerbsleben zurückzufinden.
Der SBK und die KAB befürworten eine Annäherung der Voraussetzungen für Witwen- und Witwerrenten. Auch wenn gewisse Bedenken zum Wiedereinstieg bestehen, sind künftig schwerere Zugangsbedingungen zumutbar für die Frauen. Der Anspruch auf eine Witwer-/Witwenrente soll generell mit dem 20. Geburtstag des jüngsten Kindes entfallen. Zur Vermeidung von Härtefällen müssen angemessene Übergangsfristen vorgesehen werden. Begrifflich muss zwischen „kinderloser Frau“, die nie Kinder hatte und „kinderloser Frau“ mit erwachsenen Kindern klar unterschieden werden. Der vpod (der ergänzend die Stellungnahme des SGB mitträgt), lehnt die Abschaffung von Witwenrenten für Frauen mit erwachsenen Kindern ab.
Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände, Durchführung
Von den zwölf Stellungnahmen, die sich zum Thema Hinterlassenenrenten äussern, nehmen die KKAK und VVAK, Treuhand Suisse und GastroSocial die Vorschläge positiv auf. Für die KKAK und VVAK geht die Regelung zu wenig weit: Witwen- und Witwerrenten sollen nur ausbezahlt werden, solange das Kind in Ausbildung ist. GastroSocial wünscht die Prüfung einer Sonderregelung im Falle eines grossen Altersunterschiedes des Ehepaares. Ablehnend äussern sich ARPIP und der ASIP (Behandlung in separater Vorlage), die SAktV