Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten

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Schweiz, Travail.Suisse). Der SGV lehnt allerdings die vorgeschlagenen Einschränkungen, welche vermutlich auf Druck der Steuerbehörden aufgenommen worden seien, ab. Vielmehr wären zusätzliche steuerliche Anreize für freiwillige Beiträge zu schaffen. Der Bauernverband führt aus, dass Art. 47 BVG zwar nicht geändert, aber mit dem neuen Art. 81b VE-BVG die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Beiträge eingeschränkt werde. Seines Erachtens sollte der Grundsatz "was vorsorgerechtlich zulässig ist, wird auch steuerlich zum Abzug zugelassen" aber beibehalten werden. Der SGB findet die Massnahmen sehr zaghaft und sie dürften für die Betroffenen wegen der hohen Kosten häufig keine Option sein. Bei Stellenverlust ab 60 sollte eine Weiterversicherungspflicht bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung eingeführt werden. Travail.suisse ist der Ansicht, dass die Ausdehnung der freiwilligen Versicherung aus finanziellen Gründen nur guten Einkommen vorbehalten sein werde.

SAV/economiesuisse lehnen die Bestimmung als nicht prioritär ab, sie könne aber in einer späteren BVG-Revision erneut geprüft werden.

Organisationen für Versicherte, Leistungsbezüger, Selbstständigerwerbende

Sieben Organisationen, die Behinderten- und Senioreninteressen vertreten, äussern sich positiv zur Möglichkeit der Weiterversicherung für ältere Arbeitslose (Blinden- und Sehbe-

hindertenverband, Retina Suisse, PMS, DOK, VASOS, SVS, AVIVO). Die PMS ist der

Ansicht, dass die Möglichkeit des Steuerabzugs wenigstens einem Teil der älteren Arbeitslosen, deren Finanzlage angespannt ist, die Weiterversicherung ermöglicht.

Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände, Durchführung

Aus dieser Gruppe befürworten sechs Teilnehmende die Massnahmen für ältere Arbeitslose (ASIP, SKPE, VVP, Vorsorgeforum, PK-Netz, Groupe Mutuel). Der ASIP und das Vorsorgeforum sind allerdings der Ansicht, dass die bestehenden Möglichkeiten der Weiterversicherung nach Art. 47 BVG nicht verschärft werden dürfen und deshalb Art. 81b VE-BVG zu streichen sei. Der VVP hält die Beschränkung der Abzugsfähigkeit in Art. 81b Abs. 1 und 2 VE-BVG für willkürlich. Es gebe keinen Grund für diese Beschränkung auf 2 Jahre, die deshalb ersatzlos gestrichen werden sollte. PK-Netz weist darauf hin, dass nur Wenige sich die freiwillige Weiterversicherung leisten können.

Die SAktV und Publica lehnen die Massnahme ab. Gemäss Publica ist sie direkte Folge der Erhöhung des Mindestrentenalters, gegen die sie sich ausspricht.

Übrige

Fünf weitere interessierte Organisationen äussern sich positiv zur Möglichkeit der Weiterversicherung für ältere Arbeitslose (SGHVR, cp, transfair, Ebenrain-Konferenz, GastroSuisse). transfair gibt zu bedenken, dass die Ausdehnung aus finanziellen Gründen nur guten Einkommen vorbehalten sein werde. Eine Privatperson (P.S) lehnt die Bestimmung ab, da damit ihrer Meinung nach eine rechtswidrige Praxis legalisiert würde.

4.9.2 Bezug Freizügigkeitsguthaben in Rentenform

Da Guthaben, welche an Freizügigkeitseinrichtungen übertragen wurden, fast ausnahmslos nur in Kapitalform bezogen werden können, sollen Personen, die über solche Guthaben verfügen, die Möglichkeit erhalten, durch die Übertragung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Freizügigkeitsleistung in Rentenform zu beziehen. Die Auffangeinrichtung kann für die Berechnung der Renten ihre eigenen Parameter anwenden.

Von den 46 Vernehmlassungsteilehmenden, die dazu Stellung nehmen, begrüssen 43 die Massnahme, 3 lehnen sie ab. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende würden es begrüs-