Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten

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sen, wenn Versicherte ab einem gewissen Alter in der Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers bleiben und später von dieser eine Rente beziehen könnten.

Kantone

Sämtliche Kantone, welche sich zum Vorschlag des Bezugs von Freizügigkeitsguthaben in Rentenform äussern, unterstützen diesen (ZG, SO, BS, AI, GR, VS, NE, GE). ZG, BS und GR sind der Ansicht, dass jeder Ausbau der zweiten Säule eine der besten Chancen dafür ist, später unnötige steuerfinanzierte EL zu verhindern. Mit der Auszahlung in Rentenform haben die Versicherten ein langfristig planbares Einkommen (AI). Gemäss SO dürften die steuerlichen Mindereinnahmen nicht allzu stark ins Gewicht fallen. Für GE wäre es wichtig, dass die versicherte Person die Form der Auszahlung (Kapital oder Rente) auch bei Freizügigkeitsleistungen wählen könnte.

Politische Parteien und Parteigruppierungen

Die FDP, glp, SPS und PdA sprechen sich für die Möglichkeit des Bezugs von Freizügigkeitsguthaben in Rentenform aus. Die SPS macht allerdings geltend, dass die Massnahme nur beschränkt wirksam sei, weil die Auffangeinrichtung BVG für die Rentenberechnung ihre eigenen, tieferen Parameter verwenden werde. Die glp stimmt dem zu und schlägt deshalb vor, dass Personen, die weniger als 10 Jahre vor dem Referenzalter arbeitslos werden, ihr Altersguthaben bei der Vorsorgeeinrichtung des ehemaligen Arbeitgebers stehen lassen können, so dass sie später eine Rente nach deren Reglement und auf der Basis des aktuell vorhandenen Guthabens erhalten.

Spitzenverbände der Wirtschaft

Der SGV, Bauernverband, SGB, KV Schweiz und Travail.Suisse befürworten den Vorschlag. Der SGV, als einer der Träger der Auffangeinrichtung, stimmt deren Aufgabenerweiterung zu. Zwingende Voraussetzung sei jedoch, dass die Auffangeinrichtung ihre eigenen technischen Grundlagen zur Berechnung der Renten anwenden dürfe und keine Mindestleistungen einhalten müsse. KV Schweiz und Travail.Suisse erachten die Auflage, dass die Auffangeinrichtung ihre eigenen Parameter anwenden kann, als sachlich vertretbar, da diese Versicherten nie der Risikogemeinschaft der Stiftung angehört haben. Der SGB fordert, dass sichergestellt wird, dass sich der Bezug von Freizügigkeitsguthaben in Rentenform auch auf überobligatorische Leistungen bezieht.

SAV/economiesuisse lehnen die Bestimmung als nicht prioritär ab. Im Grundsatz kann sich die Wirtschaft aber vorstellen, diese zusätzliche Aufgabe der Auffangeinrichtung zu übertragen. Dies könne aber in einer späteren BVG-Revision geprüft werden.

Organisationen für Versicherte, Leistungsbezüger, Selbstständigerwerbende

Acht Organisationen dieser Kategorie stimmen dem Vorschlag des Bundesrates zu (VASOS,

SSR, SVS, PI, DOK, PMS, Blinden- und Sehbehindertenverband, Retina Suisse, SPV).

Einige Invalidenorganisationen (PI, die DOK und die SPV) begrüssen die Massnahme insbesondere deshalb, weil sie auch ältere arbeitslose Personen begünstigt, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, die aber keinen Anspruch auf eine IV-Rente haben, weil der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt.

Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände, Durchführung

ASIP, SKPE, Sicherheitsfonds BVG, Auffangeinrichtung, Vorsorgeforum, SVV, PK-Netz, BVK, IZS und Publica unterstützen die vorgeschlagene Möglichkeit, Freizügigkeitsguthaben bei der Auffangeinrichtung in Rentenform beziehen zu können, machen aber teilweise Vorbehalte geltend. Die Auffangeinrichtung ist bereit, die Aufgabe zu übernehmen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie wie vorgesehen die technischen