Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten
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Grundlagen selber festlegen kann. Der ASIP und das Vorsorgeforum machen geltend, dass die Massnahme unbedingt eingeschränkt werden müsse, indem nur Personen Zugang zu dieser Möglichkeit erhalten, die unfreiwillig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Die SKPE stimmt unter dem Vorbehalt zu, dass nur das BVG-Altersguthaben bei der Auffangeinrichtung verrentet werden darf. Für den Sicherheitsfonds BVG ist wichtig, dass die Lösung selbsttragend ist und damit auch ein Umwandlungssatz unter dem gesetzlichen Mindestsatz zur Anwendung kommen kann. Die Fälle, in denen der Einkauf einer Rente möglich sein soll, seien im Gesetz genauer einzugrenzen. Eine reine Optimierung der Rentenansprüche sei zu verhindern. Der SVV verlangt, dass die Auffangeinrichtung die obligatorischen Mindestleistungen erbringen muss. Es wäre seiner Ansicht nach eine systemwidrige Benachteiligung dieser Versicherten, wenn die Auffangeinrichtung den gesetzlichen Mindestumwandlungssatz nicht gewährleisten müsste. Die BVK regt an, weitere Massnahmen zu prüfen, z.B. die Freizügigkeitseinrichtungen zur Ausrichtung einer Rente zu verpflichten oder die Möglichkeit, die Austrittsleistung beitragslos bei der letzten Vorsorgeeinrichtung belassen zu können. Die Publica befürwortet die Massnahme aus sozialpolitischer Sicht, auch wenn die Auffangeinrichtung die Parameter äusserst vorsichtig werde wählen müssen.
Gegen die Bestimmung spricht sich die SAktV aus. Zwar sei es störend, dass ältere Personen mit Freizügigkeitsguthaben keine Rentenleistung mehr beziehen könnten. Die vorgeschlagene Möglichkeit sei aber dann problematisch, wenn der "Umwandlungssatz" für diese Rente zu hoch angesetzt werde und es zu Fällen von Arbitrage komme, wenn mit einem Übertritt in die Auffangeinrichtung die Rente verbessert werden könne. Zudem müssten auch Versicherte, die einen Teil der Altersleistung als Kapital beziehen müssen, von der Möglichkeit profitieren können. Als Alternative schlägt sie vor, dass Versicherte ab einem gewissen Alter in der Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers bleiben und die Rente aufschieben können.
Übrige
Verschiedene weitere interessierte Organisationen und eine Privatperson stimmen dem
Vorschlag zu (SKOS, SGHVR, cp, transfair, GastroSuisse, Ebenrain-Konferenz und
T.B.). Gemäss SKOS ist die Neuerung für Armutsbetroffene sehr wichtig. Die Möglichkeit des kontrollierten und lebenslang gesicherten Bezuges von Leistungen der beruflichen Vorsorge habe eine armutsverhindernde Wirkung und sei dem reinen Kapitalbezug vorzuziehen. T.B. schlägt vor, die Vorsorgeeinrichtungen zu verpflichten, den Aufschub der Pensionierung anzubieten.
4.10 Herabsetzung der BVG-Eintrittsschwelle
Die Eintrittsschwelle für die Unterstellung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge soll von heute 21'060 Franken (entspricht drei Viertel der maximalen AHV-Rente) auf die Höhe der minimalen jährlichen AHV-Rente gesenkt werden (aktuell 14'040 Franken), wodurch der Kreis der obligatorisch zu versichernden Personen erweitert würde.
Es nehmen 96 Vernehmlassungsteilnehmende Stellung zu dieser Massnahme. 63 davon stimmen einer Senkung der Eintrittsschwelle ganz oder eher zu. Als positiv wird insbesondere erwähnt, dass damit der Versicherungsschutz für Personen in atypischen Arbeitsverhältnissen auch für die Risiken Invalidität und Tod verbessert werden kann. 33 Teilnehmende lehnen den Vorschlag als unwirksam und zu teuer ab.
Kantone
Zur Herabsetzung der BVG-Eintrittsschwelle äussern sich 18 Kantone (BE, LU, SZ, NW, ZG, FR, SO, BS, BL, AI, SG, GR, TG, VD, VS, NE, GE, JU). Der überwiegende Teil davon unterstützt die Massnahme. Die Ausweitung des Versicherungsschutzes für Personen in