Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 68Fedlex · Ergebnisbericht
Einschränkungen bei den Witwenrenten) erachtet er als richtig und möchte in diese Verknüpfung auch noch die Möglichkeiten der Teilberentung einschliessen.
Spitzenverbände der Wirtschaft
KV Schweiz unterstützt die vorgeschlagene Zusatzfinanzierung und deren Ausgestaltung und Umsetzung in zwei Etappen. Der SGB anerkennt den Bedarf nach einer Zusatzfinanzierung für die AHV und erachtet eine Erhöhung der MWST als eine der möglichen Zusatzfinanzierungen. Andererseits dürfen auch Lohnbeitragserhöhungen für die AHV nicht zum Tabu werden. Begrüssen würde der SGB als Zusatzfinanzierung der AHV auch eine nationale Steuer auf hohen Erbschaften und eine Schliessung der Schlupflöcher bei den AHV-Beiträgen. Zwingende Voraussetzung für die Erhöhung der MWST ist, dass diese zusätzlichen Einnahmen komplett der AHV zur Verfügung stehen müssen. Für Travail.Suisse sind zusätzliche MWST ein Opfer, das für eine sichere AHV zu erbringen ist. Der Verband möchte, dass in der AHV rasch ein Baby-Boomer-Prozent (befristet, da es sich um vorübergehenden Effekt handelt) erhoben wird. Mittelfristig kann eine weitere Erhöhung der MWST erfolgen, wenn es auf Grund der AHV-Finanzen notwendig ist („nicht auf Vorrat“). Travail.Suisse schlägt vor, die Bedingungen, unter welchen das zweite Prozent anfällt, im Voraus in einem einnahmeseitigen Interventionsmechanismus zu regeln.
KV Schweiz, der SGB und Travail.Suisse bevorzugen aus sozialpolitischen Gründen eine proportionale Erhöhung der MWST, lehnen eine Koppelung zwischen MWST-Erhöhung mit andern Reformschritten jedoch ab, bzw. beurteilen diese kritisch (Travail.Suisse).
Der Bauernverband begrüsst die Sicherstellung der langfristigen Finanzierung der AHV über eine Erhöhung der MWST, bedauert aber, dass die Vorlage die Frage einer generellen Rentenaltererhöhung, welche auch für das langfristige finanzielle Gleichgewicht entscheidend ist, auf lange Zeit „zementiert“. Als ultima ratio und rechtlich zwingend verbunden mit einem Referenzalter 65/65 ist SAV/economiesuisse (unterstützt auch von der Bankiervereinigung) einverstanden mit einer linearen Erhöhung der Mehrwertsteuer um maximal 0,6 % in zwei Schritten. Der erste Schritt soll im Zeitpunkt des Inkrafttretens der von ihnen geforderten Kernvorlage 1 vollzogen werden (idealerweise 2018, wenn auch die Zusatzfinanzierung zugunsten der IV wegfällt), der zweite Schritt im Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Referenzrentenalters 65/65 (keine Verknüpfung mit Anpassungen bei der Witwenrente). Eine weitere lineare Erhöhung um 0,4 % kommt für SAV/Economiesuisse nur zusammen mit einer schrittweisen Anhebung des Referenzrentenalters um maximal 24 Monate als automatische Stabilisierungsregel in Betracht. Der SGV lehnt die vorgeschlagene Erhöhung der MWST-Sätze um bis zu 2 Prozentpunkte entschieden ab. Die Auswirkungen für die Volkswirtschaft wären gravierend. Der Verband beantragt deshalb, stattdessen ein Mechanismus einzuführen, gemäss dem das Rentenalter den finanziellen Bedürfnissen der AHV entsprechend in Monatsschritten angehoben wird.
Organisationen für Versicherte, Leistungsbezüger und Selbstständigerwerbende
Von den Frauenorganisationen erachtet der SKF eine schrittweise Zusatzfinanzierung durch die MWST als denkbar. Der SVF stimmt einer zeitlich limitierten Erhöhung von maximal 2 % zu, ist aber vehement gegen eine zeitlich unbeschränkte MWST-Erhöhung. Die EKF, alliance F, SVF, SBLV, SKF und WIDE (die einer MWST-Erhöhung ohnehin mit Skepsis begegnen) lehnen die Verknüpfung des einheitlichen Referenzalters und Witwenrenteneinschränkungen mit einer MWST-Erhöhung vehement ab, weil diese Koppelung ausschliesslich zusätzlichen Druck erzeugen soll, dem Abbau von Leistungen an Frauen zuzustimmen.
Von den Organisationen, welche die Interessen der Seniorinnen und Senioren, der Rentnerinnen und Rentner vertreten, stimmen der SSR, SVS und VASOS einer Zusatzfinanzierung über MWST zu, allerdings nur um maximal 1 % und unter der Bedingung, dass diese Einnahmen vollumfänglich der AHV zugeleitet werden. Der SVS und VASOS beantragen, dass auf die Koppelung der MWST-Erhöhung um 1 % mit einem einheitlichen Referenzalter 65