Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten
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Das Verfahren würde keinen Mehrwert bringen und sei kompliziert. Die SVP argumentiert, dass eine Festlegung durch die Kassen selbst die effektivste Variante wäre.
Spitzenverbände der Wirtschaft
Von den Spitzenverbänden der Wirtschaft sprechen sich der SGB, KV Schweiz und Travail.Suisse für die Neuregelung aus. SAV/economiesuisse und der SGV lehnen sie ab. Während die Befürwortenden die Orientierung an den tatsächlich erzielten Renditen in den Mittelpunkt stellen, bemängelt das gegnerische Lager vor allem das kompliziertere Verfahren und die fehlende Planbarkeit.
Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände, Durchführung
Bei den Fachverbänden und Vorsorgeeinrichtungen ist das Echo mehrheitlich ablehnend.
Der ASIP, die SKPE und SAktV, der SVV, die BVK, Veska, Allvisa Vorsorge, IZS, SIBA,
Publica, GIP und GastroSocial lehnen die Bestimmung ab. Sie bringe keinen nennenswerten Mehrwert und verkompliziere das System, insbesondere durch die Führung zweier Zinssätze im gleichen Jahr. Die Publica betont das Problem der fehlenden Rechtssicherheit bei einer ex-post Festlegung, zudem könne ja auch die Anlagestrategie nicht ex-post festgelegt werden. Auch sei eine ex-post Festlegung der Verzinsung durch die Kasse bereits heute möglich. Von den Fachverbänden unterstützt nur inter-pension die ex-post Festlegung.
Organisationen für Versicherte, Leistungsbezüger, Selbstständigerwerbende und übrige
Die ex-post Festlegung findet Zustimmung bei der SKS, DOK, SZBlind und transfair. 9
Mitgliederverbänden des SGV (SBC, SFF, Spirituosenverband, Schuhhändler-Verband,
VSCS, VTS, Fromarte, coiffuresuisse, interieursuisse) lehnen die ex-post-Festlegung mit der gleichen Begründung wie der SGV ab.
4.12 Zusatzfinanzierung für die AHV
Es wird vorgeschlagen, in der Verfassung den Grundsatz einer maximalen Erhöhung der Mehrwertsteuer (MWST) um 2 Prozentpunkte für die AHV zu verankern Der erste Erhöhungsschritt um 1 % soll bei Inkrafttreten der Reform erfolgen. Eine Erhöhung um ein weiteres Prozent soll erfolgen, wenn die finanzielle Situation der AHV es erfordert. Der Ertrag aus der Erhöhung fliesst vollumfänglich in die AHV.
Die vorgeschlagene Finanzierung ist an zwei grundsätzliche Bedingungen, die im Gesetz verankert sein müssen, gekoppelt:
1. Referenzalter 65/65
2. Beschränkung des Anspruchs auf Hinterlassenenrenten auf Personen mit Erziehungs-/Betreuungsaufgaben
Die Anpassung kann entweder linear oder proportional erfolgen (Variantenvorschlag).
Von 104 Stellungnahmen befürworten 76 (davon 16 mit Vorbehalt) eine grundsätzliche Zusatzfinanzierung über die MWST, 28 lehnen diese ab. Die Befürwortenden erachten eine Finanzierung mit MWST als sinnvoller als mit anderen Steuern oder einer Erhöhung der Lohnprozente. Zum konkreten Vorschlag äussern sich knapp 50 Vernehmlassungsteilnehmende. Davon unterstützt weniger als ein Drittel den Vorschlag einer schrittweisen Erhöhung um maximal 2 Prozente (6 Kantone, KV Schweiz, Städteverband, mehrere Behindertenorganisationen). Verschiedene Teilnehmende sind nur mit einer geringeren MWST-Erhöhung, oder nur mit dem ersten Schritt (1 %), einverstanden bzw. können sich einen weiteren Schritt nur gekoppelt an bestimmte Bedingungen vorstellen. Verschiedentlich wird auch die Prüfung