Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten
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4.15 Versicherungsunterstellung AHV
Unter dem Titel "weitere Anpassungen in der AHV" wird in der Vernehmlassungsvorlage eine Neuordnung der bestehenden Regeln zur Versicherungsunterstellung vorgeschlagen.
Zu diesem Thema äussern sich nur wenige Vernehmlassungsteilnehmende. Inhaltlich wird die Neuregelung nicht grundsätzlich in Frage gestellt, indessen fordern verschiedene Antwortende, diese Regelung in einer separaten, eher technisch orientierten Vorlage zu unterbreiten. Vereinzelt wird punktuell Kritik geübt.
Ausdrücklich ihre Zustimmung geben die Kantone AR, GE, NE, JU, ZG sowie die Seniorenorganisationen SSR und SVS.
Verschiedene Antwortende sind der Meinung, es handle sich eher um technische Bestimmungen, welche zu einer Aufblähung der Vorlage führen würden, weshalb sie zu streichen und dem Parlament in einer separaten Vorlage zu unterbreiten seien. Bei den Parteigruppie-
rungen betrifft dies die Junge SVP und JSVP Aargau, die Jungfreisinnigen Schweiz und
JCVP, bei den Wirtschaftsorganisationen den SAV/economiesuisse, den Bauernverband
und GastroSuisse.
Zu den Vorschlägen zur Neuordnung der Bestimmungen zur Versicherungsunterstellung gibt es im Übrigen folgende Bemerkungen: Der Änderungsvorschlag, wonach als Folge des Wohnsitzes in der Schweiz lediglich noch beim Fehlen eines Erwerbes (auch im Ausland) die Unterstellung unter das Obligatorium vorgesehen werden soll, wird von der VVAK und vom SGV abgelehnt, weil damit der vorübergehende Personaleinsatz von Arbeitnehmenden aus der Schweiz in Nichtvertragsstaaten erschwert werden könnte. SAV/economiesuisse verlangen eine Überprüfung der Bestimmung aus denselben Gründen. Von der VVAK wird überdies die im Zusammenhang mit dem erwähnten Wegfall des Obligatoriums als Kompensationsmöglichkeit vorgesehene Weiterversicherung als administrativ zu aufwendig beurteilt. Die VVAK erklärt, sie sei nur mit der Kürzung der Vorversicherungszeit einverstanden. Das cp begrüsst das Anknüpfungsprinzip an den Erwerbsort und insbesondere die Verkürzung der Vorversicherungszeit auf drei Jahre, wobei eine weitere Absenkung auf zwei Jahre erwünscht wäre. Die IV-Stellen-Konferenz (IVSK) verlangt Folge-Anpassungen im IVG, um Unsicherheiten in Bezug auf den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen für Kinder im Ausland, deren Eltern in der AHV versichert sind, auszuschliessen. Die ASO kritisiert die Lockerung der Anknüpfung des Obligatoriums an den Schweizer Wohnsitz und verlangt, dass ein Dahinfallen des Obligatoriums bei einer Auslandstätigkeit davon abhängig zu machen sei, dass beim Erwerbsort eine Versicherungsmöglichkeit bestehe. Auch alle weiteren Revisionspunkte, welche die Versicherungsmöglichkeiten beschränken, werden kritisiert, während Verbesserungen beim Versicherungsschutz begrüsst werden und zusätzliche Möglichkeiten zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung gefordert werden.
4.16 Massnahmen betreffend Durchführung der AHV
Es werden verschiedene Gesetzesänderungen technischer, organisatorischer und administrativer Art vorgeschlagen, die darauf ausgerichtet sind, die Durchführung der AHV zu verbessern und das AHVG rechtlich zu aktualisieren.
Insgesamt unterstützen 7 Kantone (SZ, ZG, BS, BL, AI, GR, JU) die Massnahmen generell. Sie erwähnen, dass sie im Rahmen der Sozialversicherungen Bundesrecht umsetzen. Dafür hätten die Kantone selbstständige öffentliche Anstalten des kantonalen Rechts (Ausgleichskassen, IV-Stellen und Familienausgleichskassen) errichtet. Die kantonalen Ausgleichskassen agierten heute als Kompetenzzentren für Sozialversicherungen. Sie wickelten ein finanziell und sozialpolitisch wichtiges und sensitives Massengeschäft ab. Dieses Modell habe sich seit 1948 stark entwickelt und sehr bewährt. Insbesondere schätzten es die Kantone,