Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten

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Der SGV ist mit der vorgeschlagenen Bestimmung nicht einverstanden. Er erklärt, im Falle von Fusionen fehle eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Es bestehe eine Verwaltungspraxis, die sinngemäss die Anwendung der Bestimmungen über die Gründung und die Auflösung von AHV-Kassen vorsehe (Art. 53 und 60 AHVG). Demnach müsse eine Fusion in jedem Gründerverband der beteiligten Verbandskassen durch die Generalversammlung oder das entsprechende Organ mit qualifiziertem Mehr beschlossen und öffentlich beurkundet werden. Solch strenge Vorschriften seien bei der Gründung oder bei der Auflösung von Verbandskassen verständlich, weil die Verbände haftungs- und mitwirkungsmässige Verantwortung übernehmen. Bei einer Fusion seien die Umstände aber anders, indem die Verantwortung der Gründerverbände mit ihren "alten" Kassen bereits gelöst sei. Die erwähnte Verantwortung bestehe nämlich in der neuen, durch Fusion entstandenen AHV-Kasse unverändert weiter. Es genüge, wenn die Fusion von Verbandskassen auf der Stufe der Kassenvorstände (Vertreter der Gründerverbände) beschlossen werde. Die bisherige Praxis sei unverhältnismässig, schwerfällig und in Fällen mit vielen beteiligten Berufsverbänden schikanös. Fusionen würden faktisch verunmöglicht oder unnötig verzögert und verteuert. Der SGV schlägt eine andere Bestimmung vor: „Den Beschluss über die Fusion von zwei oder mehreren Verbandsausgleichskassen fällen die beteiligten Kassenvorstände je mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Für das neue Kassenreglement ist Artikel 57 anwendbar.“ 9 Mitgliederverbände des SGV schliessen sich dieser Meinung an und erwähnen zusätzlich, dass die vom SGV skizzierte neue Regel eine verfahrensmässige Erleichterung namentlich für die gewerbliche und für die KMU-Wirtschaft bewirke.

Gemeindezweigstellen

Das Obligatorium zur Führung von Gemeindezweigstellen wird aufgehoben. Es kann jedoch freiwillig weiterhin eine Zweigstelle geführt werden.

Die Regelung stösst bei den wenigen, die sich dazu äussern, auf Zustimmung, mit Ausnahme zweier Rentnerorganisationen.

5 Kantone (SZ, ZG, BL, GR, JU) begrüssen die Aufhebung der Verpflichtung, Gemeindezweigstellen zu unterhalten. Sie erwähnen, dass die heutigen Kommunikationswege diesen Schritt erlauben, ohne den "service public" für die Bevölkerung und die KMU zu schmälern.

Von den Spitzenverbänden der Wirtschaft betrachten SAV/economiesuisse (hotelleriesuisse schliesst sich diesen an) die Abschaffung der Verpflichtung zur Führung von Gemeindezweigstellen als sachgerecht und zeitgemäss. Sie sind jedoch der Meinung, diese Durchführungsbestimmung gehöre in eine separate technische AHV-Vorlage.

Die Rentnerorganisationen SSR und SVS sind gegen die Abschaffung des Obligatoriums zur Schaffung von Gemeindezweigstellen. Für ältere Personen sei es wichtig, dass sie eine Gemeindezweigstelle in der Nähe hätten.

Die KKAK und die VVAK äussern sich vollumfänglich zustimmend und finden, der Nutzen von Gemeindezweigstellen habe in den letzten Jahren wegen der Nutzung anderer Informationskanäle stark abgenommen. Zudem belasse die Kann-Bestimmung insbesondere den grossräumigen Kantonen immer noch die Möglichkeit, Zweigstellen mit kantonal angepassten Aufgaben zu unterhalten.

Überwälzung Kontrollkosten bei Arbeitgeberkontrollen

Die Kosten der Arbeitgeberkontrollen können auf die Arbeitgeber überwälzt werden, wenn diese die gesetzlichen Bestimmungen nicht korrekt abrechnen.

Von den wenigen, die sich dazu äussern, gibt es Zustimmung, aber auch Vorbehalte.