Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten

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Internes Kontrollsystem

Jede Ausgleichskasse soll über ein internes Kontrollsystem (IKS) verfügen. Bei den Verbandsausgleichskassen sollen die Grundsätze im Kassenreglement festgelegt werden, bei den kantonalen Ausgleichskassen in einem kantonalen Erlass.

Es gibt dazu nur wenige Stellungnahmen. Einige Kantone und 2 Rentnerorganisationen stimmen zu. Abgelehnt wird die Reglung vom Gewerbe.

6 Kantone (SZ, ZG, BS, BL, GR, JU) unterstützen, dass die Grundsätze eines IKS vom Kanton geregelt werden sollen. Sie betonen, dass sie dadurch ein IKS wählen können, das sämtlichen spezifischen Aufgaben (nationale Aufgaben und übertragene Aufgaben) der Ausgleichskasse angepasst sei.

Von den Spitzenverbänden der Wirtschaft erklärt der SGV, dass das IKS bereits heute mit Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe d AHVG (interne Kassenorganisation) geregelt sei. Die Kassen seien durch die zweimal jährliche Revision streng kontrolliert. Das materielle Anliegen sei abgedeckt, daher müsse die Bestimmung ersatzlos gestrichen werden. SAV/economiesuisse (hotelleriesuisse schliesst sich dieser Meinung an) sind grundsätzlich für ein IKS, sie schlagen jedoch vor, die Bestimmung in eine technische Vorlage zu überführen.

Die Seniorenorganisationen SSR und SVS äussern sich vorbehaltlos zustimmend betreffend IKS.

9 Mitgliederverbände des SGV sowie das cp lehnen die Regelung ab. GastroSuisse ist mit den neuen Bestimmungen über das interne Kontrollsystem einverstanden.

Ausländer im Kassenvorstand; Reserven; Revision

Die Restriktion, wonach nur Schweizer Bürger in den Kassenvorstand gewählt werden dürfen, wird aufgehoben.

Bisher war die Bildung von Liquidationsreserven lediglich auf Weisungsstufe geregelt, neu wird sie auf Gesetzesstufe geregelt.

Die Möglichkeit, wonach die Kantone die Revision ihrer Ausgleichskassen einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen können, wird aufgehoben. Diese Aufgabe erfolgt entsprechend den Standards des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG; SR 221.302) durch ein Revisionsunternehmen.

Diese drei Regelungen stossen bei den wenigen, die sich dazu melden, auf Zustimmung.

SAV/economiesuisse (hotelleriesuisse schliesst sich diesen an) und GastroSuisse sind mit den Bestimmungen einverstanden, möchten diese jedoch in eine technische Revision aufnehmen. Der SSR sowie der SVS äussern sich ebenfalls positiv dazu.

Fusion, Übernahme von IK und Rentnern

In gewissen Fällen einer Fusion oder Auflösung von Kassen, soll eine Kasse verpflichtet werden können, die individuellen Konti (IK) und Rentner gegen eine angemessene Entschädigung zu übernehmen.

Es gibt dazu nur wenige Stellungnahmen. Diese sind positiv. Abgelehnt wird die Reglung vom Gewerbe. Der SGV schlägt eine neue Bestimmung vor.