Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten

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SAV/economiesuisse (hotelleriesuisse schliesst sich diesen an) erachten die Formulierung als zu eng. In der Praxis komme es nicht selten vor, dass vor allem grössere Arbeitgeber spezielle Anforderungen an eine Kontrolle stellten, oder sie wünschten beispielsweise auch eine höhere Kontrollkadenz und seien bereit, die jeweils zusätzlich anfallenden Kosten zu übernehmen. Diesem Umstand müsse mit einer offeneren Formulierung Rechnung getragen werden. Des Weiteren finden sie wiederum, die Bestimmung sei in eine separate Botschaft zur technischen Revision überführen. Die Vereinigungen KKAK und VVAK schlagen ebenfalls eine offenere Formulierung vor. Die Rentnerorganisationen SSR und SVS sowie GastroSuisse stimmen dem Vorschlag zu.

Die KKAK und die VVAK beantragen, die Themen „Arbeitgeberkontrollen“ und „Revision“ in zwei getrennten Bestimmungen zu regeln, da es sich um zwei vollkommen unterschiedliche Arten von Kontrollen handle. Die Diskussionen über die Unterstellung der Kassenrevisoren unter das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) und die Weiterentwicklung bei den Arbeitgeberkontrollen hätten dies gezeigt.

Elektronischer Informationsaustausch (AHV, Ergänzungsleistungen, Familienzulagen)

Der Bundesrat erhält eine gesetzliche Grundlage, den elektronischen Datenaustausch zwischen Durchführungsstellen und Dritten zu regeln und die Finanzierung sicherzustellen.

16 Teilnehmende, die sich dazu äussern, begrüssen die gesetzliche Grundlage für den elektronischen Datenaustausch. Nach Meinung der meisten soll aber im Gesetz klar verankert werden, dass die Finanzierung über den entsprechenden Ausgleichsfonds zu erfolgen habe.

9 Kantone (AI, AR, BL, BS, FR, GR, JU, SZ, ZG) regen an, dass der Bund nicht nur den elektronischen Datenaustausch regelt, sondern dass im Gesetz auch klar verankert wird, dass der AHV-Fonds die Finanzierung der Datenübertragung sicherstellt.

Von den Parteien möchte die CSPO die Datenschutzbestimmungen in der Sozialversicherungsgesetzgebung überprüfen. Ausdrücke wie „auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall" (Art. 32 Abs. 1 ATSG) und „im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin" (Art. 50a Abs. 1 Bst. e AHVG) sind im Zeitalter des elektronischen Datenaustauschs nicht mehr zeitgemäss. Sie wünscht sich, dass klare gesetzliche Grundlagen für den Sterbedatenaustausch der Schweizerischen Ausgleichskasse mit ausländischen Versicherungsträgern geschaffen würden.

Die Wirtschaftsverbände SAV/economiesuisse (GastroSuisse schliesst sich dieser Position an) können sich den Überlegungen des Bundesrates grundsätzlich anschliessen. Sie wollen jedoch im Gesetz präzisieren, dass die Finanzierung über die Fonds der AHV und der IV zu erfolgen hat. Ansonsten könnte Unsicherheit bestehen; die entsprechenden Leistungen seien klarerweise nicht über Verwaltungsgebühren zu finanzieren. Auch im Bereich der Ergänzungsleistungen müsse eine „verursachergerechte Finanzierung“ erfolgen. Es müsse zwingend der Grundsatz gelten, dass Aufwände für den elektronischen Datenaustausch immer durch die Leistungsbeziehenden zu finanzieren sind. Sie beantragen zudem, das Thema „elektronischer Datenaustausch“ in eine separate Botschaft zur technischen Revision des AHVG zu überführen.

Von den Vertretern der Seniorinnen und Senioren ist der SSR dafür, dass bei der zentralen Ausgleichskasse der elektronische Datenaustausch eingeführt wird und die Revisionsunternehmen dem Bundesrat über Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen berichten müssen. Aus Sicht des SSR bestehen gegen diese technischen Anpassungen keine Vorbehalte.

Die KKAK und die VVAK begrüssen die klare gesetzliche Grundlage für die Regelung des elektronischen Datenaustausches. Die Ausgleichskassen, die IV-Stellen und die ZAS hätten sich zudem in der verbindlichen Form von eAHV/IV konstituiert, um solche notwendigen Entwicklungen zeitgerecht und umfassend zu implementieren. Um hier die Klarheit im AHVG