Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten

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fangeinrichtung geht allerdings davon aus, dass sie die Pflicht zu Garantieleistungen nicht betreffe, weil sie eine Vorsorgeeinrichtung ist, deren Stiftungsrat paritätisch zusammengesetzt ist. Andernfalls müsste eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, da die Trägerverbände nicht in der Lage sein werden, die geforderten Mittel aufzutreiben.

4.17.6 Anpassungen in Bezug auf die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV)

Die OAK BV erhält eine gesetzliche Grundlage, um periodisch einen Bericht zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen zu publizieren (Art. 64a Abs. 1 Bst. h VE-BVG). Gleichzeitig wird eine Präzisierung der Bemessungsgrundlage für die Aufsichtsabgabe gemacht (Art. 64c Abs. 2 Bst. a VE-BVG).

18 Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich zu den Anpassungen der Bestimmungen zur OAK BV. 11 sprechen sich für die Änderungen aus, 7 sind dagegen.

Kantone

5 Kantone unterstützen allgemein die weiteren Massnahmen in der beruflichen Vorsorge

(SZ, AI, GR, JU, VD).

Behörden und verwandte Institutionen Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden spricht sich gegen

die Änderung von Art. 64c VE-BVG aus. Entgegen den Erläuterungen ist sie nicht der Ansicht, dass die Bemessung der Gebühr auf den ausbezahlten Renten für die Vorsorgeeinrichtungen einfacher zu handhaben ist als auf Grundlage der Anzahl Rentner, denn die Vorsorgeeinrichtungen müssten gar nichts bemessen, sondern nur bezahlen. Für die Aufsichtsbehörden wird es hingegen schwieriger, weil in den Konten meistens die Anzahl Rentner angegeben sei und nicht die ausgerichteten Renten.

Spitzenverbände der Wirtschaft

Der SGB spricht sich für die Anpassungen aus, SAV/economiesuisse lehnen sie ab. Für SAV/economiesuisse sind die Bestimmungen überflüssig, nicht überzeugend und können durch Weisung der OAK oder auf Verordnungsstufe präzisiert werden. Der SGV spricht sich aufgrund des grösseren administrativen Aufwandes für die Vorsorgeeinrichtungen gegen die Anpassung von Art. 64a VE-BVG aus. Betreffend Art. 64c VE-BVG beantragt er, dass die Zahl der auszurichtenden Kinderrenten bei der Berechnung der Kosten explizit nicht berücksichtigt wird.

Organisationen für Versicherte, Leistungsbezüger, Selbstständigerwerbende

Der SSR befürwortet die Anpassungen der Bestimmungen zur OAK. Der SVS stimmt der Änderung von Art. 64a VE-BVG zu, lehnt aber die Änderung von Art. 64c VE-BVG ab, da sie Tendenzen zur Überregulierung bewirke.

Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, Fachverbände, Durchführung und Übrige

Von den Teilnehmenden dieser Kategorie stimmt die Publica dem Ansinnen grundsätzlich zu, soweit dadurch kein administrativer Mehraufwand und keine Doppelspurigkeiten entstehen. ASIP und VVP lehnen beide geänderten Bestimmungen ab. Die SKPE lehnt die Änderung von Art. 64a VE-BVG ab, da die Daten bei den Vorsorgeeinrichtungen auch auf freiwilliger Basis erhoben werden können und das Aufgabenfeld der OAK nicht unnötig erweitert werden soll. Art. 64c VE-BVG stimmt sie zu, wobei der Begriff "Versicherte" durch "Destina-